Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern KOM (2007) 560 endg.; Ratsdok. 13895/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 17. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 3. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 3. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 161/03 (PDF) = AE-Nr. 030802,
Drucksache 775/03 (PDF) = AE-Nr. 033477 und AE-Nr. 032578

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll durch verschärfte gemeinschaftliche Anforderungen an Kraftfahrzeuge ein besserer Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor Verletzungen durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen erreicht werden.

Diese Anforderungen sind derzeit Gegenstand der Richtlinie 2003/102/EG1. Wie in Artikel 5 dieser Richtlinie vorgesehen, wurden die Erfüllbarkeit bestimmter Anforderungen der zweiten Umsetzungsphase der Richtlinie und der mögliche Einsatz von aktiven Sicherheitssystemen untersucht. Dabei kam man zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen der zweiten Phase nicht erfüllbar sind.

Die Kommission schlägt daher eine neue Verordnung vor, die als Grundlage für eine Kombination von erfüllbaren Anforderungen mit aktiven Sicherheitssystemen dienen soll.

Dieses Vorgehen bietet den Vorteil, dass die Verordnung in der gesamten EU unmittelbar gilt, keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf und ein einheitliches Regelwerk für Unternehmen und Genehmigungsbehörden bietet.

Die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen enthält ebenfalls Vorschriften für den Schutz von Fußgängern bei der Kollision mit Fahrzeugen, die mit solchen Systemen ausgestattet sind. Die Kommisson schlägt vor, die Bestimmungen der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG in einem Rechtsakt zusammenzufassen.

Allgemeiner Kontext

Am 21. Dezember 2000 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung, in der sie die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Industrie zur Verbesserung des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen erörterte. Darin sagte sie auch zu, mit dem Dachverband der europäischen Automobilindustrie (ACEA) über eine solche Selbstverpflichtung zu verhandeln und parallel dazu auch entsprechende Gespräche mit den Dachverbänden der japanischen und der koreanischen Automobilindustrie (JAMA und KAMA) zu führen.

In ihrer Mitteilung vom 11. Juli 20012 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament die Selbstverpflichtung des ACEA zum Fußgängerschutz vor. Die Selbstverpflichtung sah u. a. Prüfungen vor, mit denen sich die Fußgängerfreundlichkeit der Frontpartie von Kraftfahrzeugen ermitteln lässt, sowie zusätzliche aktive und passive Sicherheitsmaßnahmen, die ebenfalls geeignet sind, den Fußgängerschutz zu verbessern:

Ausstattung aller Kraftfahrzeuge mit Antiblockiersystem (ABS) und Tagfahrlicht, künftige Einführung neuartiger aktiver Sicherheitssysteme und freiwilliger Verzicht auf das Anbieten starrer Frontschutzbügel. Der japanische Verband JAMA und der koreanische Verband KAMA folgten später, sodass jetzt 99 % aller Automobilhersteller dieselbe Verpflichtung eingegangen sind.

In der Mitteilung vom Juli 2001 kündigte die Kommission an, sie würde nach Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates entscheiden, ob sie die Selbstverpflichtung der Industrie mittels einer Empfehlung akzeptiert oder ob sie einen Rechtsakt zum Fußgängerschutz vorschlägt.

Parlament und Rat begrüßten die in der Selbstverpflichtung der Industrie vorgesehenen Kernmaßnahmen zur fußgängerfreundlicheren Gestaltung der Frontpartie von Kraftfahrzeugen.

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 13. Juni 2002 den Erlass einer "Rahmenrichtlinie", in der die Termine für die Anwendung der Bestimmungen, die zu erreichenden Ziele und die Verfahren für die Überwachung ihrer Umsetzung festgelegt sind.

Die Kommission erklärte sich daraufhin einverstanden, aufbauend auf dem Inhalt der Selbstverpflichtungen einen Rahmenrechtsakt vorzuschlagen.

Der Vorschlag für diesen Rechtsakt wurde zur Verabschiedung im Mitentscheidungsverfahren vorgelegt und führte zum Erlass der Richtlinie 2003/102/EG über den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern.

Anschließend schlug die Kommission auf Betreiben des Europäischen Parlaments und des Rates Maßnahmen zur Regelung der Verwendung von Frontschutzsystemen vor. Sie wurden in Form der Richtlinie 2005/66/EG erlassen. Es erscheint jetzt sinnvoll, die Bestimmungen dieser Richtlinie an die geänderten Vorschriften für den Fußgängerschutz anzupassen und sie in die vorgeschlagene Verordnung aufzunehmen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Gegenwärtig gilt die Richtlinie 2003/102/EG über den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Studie über die Durchführbarkeit der zweiten Phase hat ergeben, dass die Anforderungen der zweiten Phase nicht erfüllbar sind. Der vorliegende Vorschlag orientiert sich an den bisherigen Anforderungen, die jedoch im Hinblick auf ihre Erfüllbarkeit geändert worden sind.

Die Richtlinie 2005/66/EG regelt die Verwendung von Frontschutzsystemen als Originalausstattung von Fahrzeugen und als Nachrüstteile. In der vorgeschlagenen Verordnung werden ihre Anforderungen mit denen der Fußgängerschutz-Richtlinie zusammengefasst. Die Verordnung bildet damit ein integriertes Regelwerk für den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern.

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Dieser Vorschlag steht vollkommen im Einklang mit dem Ziel, die Zahl der Unfalltoten im

Straßenverkehr bis 2010 zu halbieren, das die Kommission in ihrem Weißbuch zur europäischen Verkehrspolitik festgelegt hat.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Alle Anhörungen betrafen ausschließlich die Änderung der Anforderungen für die zweite Phase der Fußgängerschutz-Richtlinie, da die in die neue Verordnung zu übernehmenden Anforderungen an Frontschutzsysteme unverändert bleiben sollen.

Es fand eine Sitzung mit Vertretern der europäischen, japanischen und koreanischen Automobilindustrie statt. Thema waren die Anforderungen für die zweite Phase der bestehenden Richtlinie. Es wurde erörtert, wie die Anforderungen zu gestalten seien, um in der Praxis erfüllbar zu sein.

Im Juni und Juli 2005 wurde eine öffentliche Anhörung über das Internet veranstaltet.

17 Stellungnahmen gingen bei der Kommission ein. Eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse dieser Anhörung findet sich auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/automotive/pagesbackground/pedestrianprotection/consultation_phase_II/contributions.htm

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Nach Meinung fast aller Beteiligten ist der vorliegende Vorschlag praktikabel und gewährleistet dabei den angestrebten Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmer.

Die bei der Anhörung im Internet abgegebenen Stellungnahmen betrafen Fragen, die im Vorschlag bereits berücksichtigt worden sind oder die in den Durchführungsmaßnahmen zur geplanten Verordnung berücksichtigt werden.

Näheres zu den Stellungnahmen findet sich in der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Analyse der Fahrzeugkonstruktion sowie von Unfall- und Verletzungsstatistiken bei Kraftfahrzeugen

Methodik

Analyse der Verletzungsdaten aus Unfalldatenbanken und Simulation der Unfallfolgen für verschiedene Aufprallgeschwindigkeiten und Aufprallflächen bei einer Kollision zwischen Fahrzeug und ungeschütztem Verkehrsteilnehmer

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Transport Research Laboratory (TRL), Vereinigtes Königreich

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

In dem TRL-Bericht heißt es, dass bestimmte Anforderungen der aktuellen Richtlinie geändert werden müssen, damit sie erfüllbar sind, und es wird empfohlen, ein aktives Sicherheitssystem verbindlich vorzuschreiben, um ungeschützten Verkehrsteilnehmern mehr Sicherheit zu bieten.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Der TRL-Bericht, in dem auch der Nutzen von Bremsassistenzsystemen eingehend untersucht wird ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/automotive/pagesbackground/pedestrianprotection/index.htm

Folgenabschätzung

Folgende Optionen wurden bei der Folgenabschätzung nicht in Betracht gezogen:

(1) Gesetzgeberische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Die bestehende Richtlinie ist Teil des EG-Typgenehmigungssystems für Fahrzeuge, mit dem die Rechtsvorschriften für die Bauart von Kraftfahrzeugen EU-weit vollständig harmonisiert wurden. Das EG-Typgenehmigungssystem besteht seit 1970 und soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Kraftfahrzeuge und gleichzeitig Sicherheit und Qualität im Fahrzeugbau gewährleisten.

Würde die Richtlinie 2003/102 aufgehoben, stünde es den Mitgliedstaaten frei, ihre eigenen Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu erlassen. Das hätte eine Störung des Binnenmarktes zur Folge, der EU-weit freie Handel mit Kraftfahrzeugen wäre nicht mehr gewährleistet.

Deshalb wird keine Aufhebung der Richtlinie vorgeschlagen.

(2) Freiwillige Selbstverpflichtung

Es ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie auf Betreiben von Parlament und Rat entstand.

Sie forderten die Kommission auf, einen Legislativvorschlag auszuarbeiten, nachdem sie ein von ihr vorgelegtes Konsultationspapier zu einer früheren Selbstverpflichtung zum Fußgängerschutz geprüft hatten. Der inhaltliche Kern dieser freiwilligen Selbstverpflichtung wurde in die bestehende Richtlinie übernommen. Zusätzlich wurde (ebenfalls auf Verlangen der gesetzgebenden Organe) der freiwillige Verzicht auf Frontschutzbügel in die Richtlinie3 aufgenommen.

Eine neue freiwillige Selbstverpflichtung erschien deshalb nicht zweckmäßig.

Folgende Optionen wurden bei der Folgenabschätzung in Betracht gezogen:

(3) Fortbestehen der Richtlinie 2003/102 in ihrer jetzigen Form

Es wäre möglich gewesen, die Anforderungen für die Phase II der Richtlinie unverändert zu lassen und sie später in Kraft treten zu lassen. Die Kommission kann sich aber der Tatsache nicht verschließen, dass die Anforderungen für Phase II als nicht erfüllbar erkannt wurden und dass sich daran auch in naher Zukunft nicht unbedingt etwas ändert. Sie muss deshalb durch geeignete Maßnahmen die Anforderungen der Richtlinie so gestalten, dass sie zuverlässig erfüllt werden können4.

Die Beibehaltung der bestehenden Richtlinie wurde deshalb verworfen. Die bestehende Richtlinie dient aber als Vergleichsbasis für die Bewertung des Nutzens alternativer Maßnahmen.

(4) Übernahme eines Vorschlags der Industrie

Nachdem die Anforderungen für die Phase II der Richtlinie 2003/102 für nicht erfüllbar befunden worden waren, schlug die Industrie vor, die Anforderungen für Phase I in der Phase II weiter gelten zu lassen und die Ausstattung der Fahrzeuge mit einem Bremsassistenten vorzuschreiben. Diese Option wurde geprüft und schließlich verworfen, weil nach Ansicht der Kommission einige Anforderungen an die passive Sicherheit durchaus verschärft werden konnten. Diese Option dient aber als Vergleichsbasis für die Bewertung des Nutzens der gewählten Option.

(5) Änderung nur der Anforderungen an die passive Sicherheit

Würden lediglich die Anforderungen für die Phase II so weit gelockert, dass sie erfüllbar werden könnte die Fußgängerfreundlichhkeit der Fahrzeugfront zwar verbessert werden, doch würde dann das mit der Richtlinie angestrebte Sicherheitsniveau nicht erreicht, was im Widerspruch zu Artikel 5 der Richtlinie steht. Diese Option hätte nicht die von der Richtlinie geforderte "mindestens gleichwertige Wirksamkeit" und wurde deshalb verworfen.

(6) Kombination gelockerter Anforderungen für Phase II mit einer aktiven Sicherheitsmaßnahme

Dass die bestehenden Anforderungen an die passive Sicherheit nicht erfüllbar sind und geändert werden müssen, ist bekannt und akzeptiert. In der TRL-Studie wird untersucht, ob die Anforderungen an die passive Sicherheit gelockert werden können, wenn gleichzeitig die Verwendung eines Bremsassistenten vorgeschrieben wird. Nach Artikel 5 der Richtlinie muss die Kommission nun einen Vorschlag mit einer "mindest ebenso hohen Schutzwirkung wie die bestehenden Bestimmungen" vorlegen. Die Ergebnisse der Studie lassen erkennen, dass sich mit der untersuchten Kombination aktiver und passiver Maßnahmen eine bessere, über die bestehenden Anforderungen hinausgehende Schutzwirkung für ungeschützte Verkehrsteilnehmer erreichen ließe.

Daher wurde für den Vorschlag diese Option gewählt.

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen

Rechtsgrundlage

Artikel 95 EG-Vertrag

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden weil die vorgeschlagene Verordnung Bestandteil des Typgenehmigungssystems für Kraftfahrzeuge in der EU ist.

Die Ziele des Vorschlags können besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden weil dadurch das Entstehen von Handelshemmnissen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird, wozu es andernfalls kommen würde. An der Anwendung und dem Funktionieren des EU-Typgenehmigungssystems für Kraftfahrzeuge lässt sich ablesen, wie wertvoll ein derartiges System auf europäischer Ebene ist und wie sehr es geschätzt wird. Es stellt klare Anforderungen an den Bau von Fahrzeugen, um ihr Sicherheitsniveau einheitlich und im Konsens zu verbessern.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das hinausgeht was erforderlich ist, um das Ziel von mehr Sicherheit für ungeschützte Verkehrsteilnehmer zu erreichen.

Der TRL-Bericht enthält eine Kosten-Nutzen-Analyse, der zufolge die vorgeschlagene Verordnung für die Gesellschaft insgesamt erheblichen Nutzen bringt.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Eine Verordnung wird für zweckmäßig erachtet, weil die Mitgliedstaaten sie nicht in nationales Recht umzusetzen brauchen und sie deshalb frühzeitig und einheitlich angewandt werden kann.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Im Vorschlag sind mehrere Übergangsfristen vorgesehen, damit die Automobilhersteller ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen.

Vereinfachung

Mit der vogeschlagenen Verordnung werden die Verwaltungsverfahren bei der Kommisson und bei den nationalen Behörden vereinfacht.

Mit der Wahl einer Verordnung erübrigt sich die Umsetzung in nationales Recht.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit Erlass der vorgeschlagenen Verordnung wird die Richtlinie 2003/102/EG aufgehoben.

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Revisionsklausel, damit die Anforderungen der Verordnung an die Entwicklung angepasst werden können.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission5,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag7,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Pflichten der Hersteller

Artikel 4
Pflichten der Hersteller

Artikel 5
Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung

Kapitel III
Pflichten der Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 6
Erteilung der EG-Typgenehmigung

Artikel 8
Veränderung des Typs und Änderung der Typgenehmigung

Artikel 9
Zeitplan für die Anwendung der Verordnung auf Fahrzeuge

Artikel 10
Anwendung der Verordnung auf Frontschutzsysteme

Artikel 11
Kollisionsschutzsysteme

Artikel 12
Überwachung

Artikel 13
Sanktionen

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 14
Aufgehobene Rechtsakte

Artikel 15
Inkrafttreten


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Anhang I
Technische Vorschriften für die Prüfung von Fahrzeugen und Frontschutzsystemen

Anhang II
Muster der vom Hersteller vorzulegenden Beschreibungsbögen

Teil 1:

Beschreibungsbogen zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fußgängerschutzes.

Teil 2

Beschreibungsbogen zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Anbaus eines Frontschutzsystems

Teil 3

Beschreibungsbogen zur EG-Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten

Teil 1
(Muster)
Beschreibungsbogen Nr. ..........
zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeug
hinsichtlich des Fußgängerschutzes

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten und ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Fotografien müssen genügend Einzelheiten erkennen lassen.

Sind Funktionen der Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuert so sind Angaben zu den Leistungsmerkmalen der elektronischen Steuerungen zu machen.

Teil 2
(Muster)
Beschreibungsbogen Nr. ......
zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des
Anbaus eines Frontschutzsystems

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten und ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Fotografien müssen genügend Einzelheiten erkennen lassen.

Werden in den Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Spezialwerkstoffe verwendet, so sind Angaben zu ihren Eigenschaften zu machen.

Teil 3
(Muster)
Beschreibungsbogen Nr. ......
zur EG-Typgenehmigung von Frontschutzsystemen
als selbstständige technische Einheiten

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten und ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Fotografien müssen genügend Einzelheiten erkennen lassen.

Werden in den Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Spezialwerkstoffe verwendet, so sind Angaben zu ihren Eigenschaften zu machen.

Anhang III
Muster der EG-Typgenehmigungsbögen

Teil 1:

EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fußgängerschutzes

Teil 2:

EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Anbaus eines Frontschutzsystems

Teil 3:

EG-Typgenehmigung eines Frontschutzsystems als selbstständige technische Einheit

Teil 1
(Muster)
(größtes Format: A4 (210 x 297 mm))
EG-Typgenehmigungsbogen

Stempel der Genehmigungsbehörde Mitteilung über


für ein Fahrzeug hinsichtlich des Fußgängerschutzes
nach der Verordnung (EG) Nr. ....../......, nach Maßgabe der....../......,
zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. ......./......

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund der Erweiterung:

Abschnitt I

Abschnitt II

Anlagen:

Nachtrag
zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. .......
betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fußgängerschutzes
nach der Verordnung (EG) Nr. ................../..................

1. Weitere Angaben

Teil 2
(Muster)
(größtes Format: A4 (210 x 297 mm)
EG-Typgenehmigungsbogen

Stempel der Genehmigungsbehörde Mitteilung über

Abschnitt I

Abschnitt II

Nachtrag
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...
betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Anbaus eines Frontschutzsystems
nach der Verordnung (EG) Nr. ................../..................

Teil 3

(Muster)


(größtes Format: A4 (210 x 297 mm)
EG-Typgenehmigungsbogen Stempel der Genehmigungsbehörde Mitteilung über


für ein Frontschutzsystem als selbstständige technische Einheit
nach der Verordnung (EG) Nr. .../.... nach Maßgabe der .../....,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../....
EG-Typgenehmigungsnummer:
Grund der Erweiterung:

Abschnitt I

Abschnitt II

Nachtrag
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...
betreffend die Typgenehmigung eines Frontschutzsystems als selbstständige technische Einheit
nach der Verordnung (EG) Nr. ................../..................

Anhang IV
EG-Typgenehmigungszeichen

1. Dieses Zeichen besteht aus:

Anlage
Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen

Bei der Einrichtung mit dem oben abgebildeten EG-Typgenehmigungszeichen handelt es sich um ein Frontschutzsystem, für das die Typgenehmigung in Deutschland (e1) nach dieser Verordnung (01) unter der Basis-Typgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Ein Sternchen gibt an, dass für die Typgenehmigung des Frontschutzsystems eine der nach Anhang I Nummer 5.1 alternativ zulässigen Prüfungen mit dem Beinform-Schlagkörper durchgeführt wurde. Hat die Genehmigungsbehörde diese Alternative nicht zugelassen, so erscheint anstelle des Sternchens eine Leerstelle.