Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes

A. Problem und Ziel

Die Europäische Union hat 2009 das EU-Schulobstprogramm als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik initiiert. Es soll die Wertschätzung für Obst und Gemüse bei Kindern steigern und die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens unterstützen. Auf europäischer Ebene ist nun im Rahmen der GAP-Reform u.a. vorgesehen, den Kofinanzierungsanteil der EU am Schulobstprogramm von 50 % auf 75 % zu erhöhen.

Die nationale Umsetzung der entsprechenden EU-Verordnungen wird im Schulobstgesetz des Bundes geregelt, im Rahmen dessen die Länder ihre Teilnahme am Programm beim BMELV fristgerecht mitteilen. Die derzeit im Schulobstgesetz enthaltenen Regelungen zu Antragsfristen für die Teilnahme am Schulobstprogramm und für die Mitteilung der jeweiligen Umsetzungsstrategie an die Kommission würden verhindern, dass die Länder an dem voraussichtlich bereits ab dem Schuljahr 2014/15 erhöhten Kofinanzierungssatz durch die EU partizipieren können.

Um insbesondere den Ländern, die derzeit am EU-Schulobstprogramm teilnehmen oder dies für das Schuljahr 2014/15 beabsichtigen, den Zugang zum erhöhten Kofinanzierungssatz zu sichern, ist das Bundesgesetz umgehend zu ändern.

B. Lösung

Änderung des Schulobstgesetzes, die - den Ländern die Partizipation am erhöhten Kofinanzierungsanteil von Beginn des Schuljahres 2014/2015 an ermöglicht,

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Zuständigkeit für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms liegt bei den Ländern. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss von den Mitgliedstaaten und / oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden. Bund und Länder haben darüber hinaus die Ausgaben für die zwingend erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu tragen.

2. Vollzugsaufwand

Für den Bund entstehen durch die Durchführung des EU-Schulobstprogramms Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Koordinierung, Prüfung, Kontrolle der Maßnahme sowie der Weiterleitung der Nationalen Strategie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, durch die Berechnung der Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die teilnehmenden Länder sowie die Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Europäischen Union durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, deren Höhe derzeit nicht quantifizierbar ist.

Für die an dem EU-Schulobstprogramm teilnehmenden Länder entstehen Kosten für die Durchführung und Kontrolle des Programms, deren Höhe derzeit nicht quantifizierbar ist.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes

Der Bayerische Ministerpräsident München, 18. November 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 GOBR auf die Tagesordnung der 917. Sitzung am 29. November 2013 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulobstgesetzes

Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

2. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

3. § 6 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Die Verordnung (EU) Nr. 288/2009 vom 7. April 2009 sieht in Artikel 15 Absatz 2 die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Strategie vor.

Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 4 passt das Schulobstgesetz entsprechend an.

Aufgrund der GAP-Reform beabsichtigt die KOM die Fristen für die Einreichung der Strategien durch die Mitgliedstaaten vom 31. Januar 2014 auf den 30. April 2014 zu verschieben. Mit dem neuen Absatz 5 wird das Gesetz im Hinblick auf die zu erwartende Fristveränderung durch die EU-Kommission angepasst.

Ein Verzicht auf diese Anpassung würde bedeuten, dass die am Schulobstprogramm teilnehmenden Länder in Deutschland die zu erwartende Erhöhung des Kofinanzierungsanteils (von 50 % auf 75 %) nicht in Anspruch nehmen könnten.

Zu Nummer 2:

Die Fristen, zu denen das Bundesministerium die Länder über die vorläufige und endgültige Aufteilung der Gemeinschaftsbeihilfe auf die Länder informiert, ändern sich entsprechend der Änderungen in Nummer 1 (neuer Absatz 5).

Zu Nummer 3

Die im Schulobstgesetz genannten Ausschlussfristen des § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie die in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 sind an den in der VO (EU) Nr. 288/2009 KOM vom 7. April 2009, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 030/2013 der KOM vom 17. Januar 2013 in Artikel 4, Abs. 1 und 4, Satz 3 genannten Fristen orientiert.

Werden diese Fristen von Seiten der Kommission geändert, kann darauf aufgrund der Fristen im SchulObG nicht sachgerecht reagiert werden. Mit der Verordnungsermächtigung soll erreicht werden, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zeitnah und ohne Änderung des Schulobstgesetzes selbst mit Verordnung im Einzelfall die Fristen anpassen kann, sofern dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. Aus dringlichen EU-rechtlichen Gründen soll eine Rechtsverordnung auch befristet ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.

Zu Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten.