Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Vom ... 2008

Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, des § 35 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Mit der vorliegenden Verordnung werden Änderungen der Bedarfsgegenständeverordnung vorgenommen, die sich aus der Verabschiedung der folgenden zwei EG-Verordnungen ergeben: Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 302 S. 28), sowie Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70).

Die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 legt einen neuen Höchstwert für das Epoxyderivat BADGE und seine Hydratverbindungen fest und verbietet ferner die Verwendung der Stoffe NOGE und BFDGE. Darüber hinaus wird eine Verpflichtung aufgenommen, wonach den unter die Verordnung fallenden Lebensmittelbedarfsgegenständen eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 4) beizufügen ist.

Die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 legt Migrationshöchstwerte fest für sieben Weichmacher in Deckeln, die als Dichtungen Kunststoffschichten oder -beschichtungen enthalten, die zusammen aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialien bestehen. Die Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2008.

Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung aufgehoben, die nunmehr in den beiden genannten EG-Verordnungen enthalten sind. Zudem werden Verstöße gegen die EG-Verordnungen strafbewehrt.

Darüber hinaus wird bei der Definition von "Schuherzeugnissen" in der Bedarfsgegenständeverordnung ein Verweis auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz durch einen Verweis auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ersetzt.

Kosten und Preise

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung ebenfalls keine Kosten.

Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Kontrollrates.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung)

Zu Nummer 1

Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 durch Streichung entsprechender Regelungen in der Bedarfsgegenständeverordnung.

Zu Nummer 2

Konkretisierung der Verbotsregelung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005.

Einer Bewehrung des § 8 Abs. 1b in der Bedarfsgegenständeverordnung bedarf es nicht, da nach § 59 Abs. 1 Nr. 15 LFGB Verstöße gegen § 32 Abs. 2 Satz 2 LFGB strafbewehrt sind und damit auch das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Materialien oder Gegenständen, die § 8 Abs. 1b der Bedarfsgegenständeverordnung nicht entsprechen.

Zu Nummer 3

Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2004 und gegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007.

Zu Nummer 4

Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 durch Streichung entsprechender Regelungen in der Bedarfsgegenständeverordnung.

Zu Nummer 5

Anpassung an das LFGB.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Verordnungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.

Mit dem Entwurf sollen Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung, die nunmehr in zwei EG-Verordnungen enthalten sind, aufgehoben sowie entsprechende Strafvorschriften aufgenommen werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter