Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
(Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)

Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November 2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2004 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird.

Begründung

Der Bundesrat bedauert, dass der Bund den ursprünglichen Gesetzentwurf in ein zustimmungspflichtiges und ein zustimmungsfreies Gesetz aufgespalten hat. Der zustimmungspflichtige Teil wurde zudem zurückgestellt und einer gesonderten Beschlussfassung zugeführt. Dieses Verfahren wird die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss belasten.

Der Bundesrat betont den hohen gesellschaftspolitischen Stellenwert des bedarfsorientierten und qualitativ guten Ausbaus der Kindertagesbetreuung in Deutschland. Ein qualifiziertes Angebot von Tagesbetreuungsplätzen ist eine wichtige Ressource für Familien und Alleinerziehende, die einen wesentlichen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit leistet. Eine ständige Verbesserung der Qualität in der Bildungs- und Erziehungsarbeit ist eine zentrale bildungspolitische Aufgabe.

Die Entwicklung und Bereitstellung eines den Bedürfnissen von Eltern und Kindern entsprechenden Betreuungsangebots ist an dem tatsächlichen Bedarf vor Ort auszurichten. Dabei müssen die für die Kindertagesbetreuung verantwortlichen Kommunen in der Lage sein, das Betreuungsangebot auf einer sicheren Finanzierungsgrundlage flexibel und bedarfsgerecht zu planen und auszubauen. Das vorliegende Gesetz, in dem die Bedenken des

Bundesrates nicht aufgegriffen worden sind, bildet hierfür keine geeignete Grundlage. Es bedarf vielmehr einer grundlegenden Überarbeitung insbesondere in folgender Hinsicht:

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf. Begründung

Enthält ein Zustimmungsgesetz sowohl materiellrechtliche Regelungen als auch Vorschriften für das Verwaltungsverfahren der Landesverwaltung gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes, so ist ein dieses Gesetz änderndes Gesetz zustimmungsbedürftig, wenn durch die Änderung materiellrechtlicher Normen die nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren bei sinnorientierter Auslegung ihrerseits eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren. Dies bedeutet, dass eine Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes auch dann gegeben ist, wenn die Länder durch die Änderung materiellrechtlicher und damit grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftiger Vorschriften zu organisatorischen Vorkehrungen gezwungen werden, also ein Eingriff in ihre Organisationshoheit vorliegt.

Im Zusammenhang mit der angestrebten Neufassung der §§ 22 ff. SGB VIII stellen folgende Regelungen einen Eingriff in die Organisationshoheit der Länder dar:

Durch diese materiellrechtlichen Regelungen werden den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und damit den Behörden der Länder im Vergleich zu den bisherigen Regelungen des SGB VIII erhebliche zusätzliche Verpflichtungen auferlegt. Der Bund schreibt damit den Landkreisen und kreisfreien Städten bestimmte Verwaltungsverfahren vor, die einen zusätzlichen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und organisatorische Vorkehrungen in großem Ausmaß bedeuten.