Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts

1. Zu § 2 Nr. 1

§ 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die in der vorliegenden Verordnung zitierte Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 ist seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr in Kraft und inzwischen durch die hopfenrelevanten Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt worden.

2. Zu § 2 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu -In § 2 Nr. 2 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

Begründung

Die Änderung dient der Gleichstellung des Mischungsverbots für Hopfen und Hopfenerzeugnisse. Die europarechtlichen Vorschriften der Artikel 7 (Hopfen) und 14 (Hopfenerzeugnisse) der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 sind praktisch gleichlautend, so dass sie auch im Hinblick auf die Behandlung im Ordnungswidrigkeitenrecht gleichbehandelt werden sollten.

3. Zu § 2 Nr. 3

In § 2 ist Nummer 3 zu streichen.

Folgeänderung:

In § 2 Nr. 2 Buchstabe c ist am Ende das Wort "oder" durch einen Punkt zu ersetzen.

Begründung

Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 verpflichten die Hopfenerzeuger dazu, Verträge über die Lieferung von Hopfen bei einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle registrieren zu lassen, wobei Artikel 3 den Fall der im Voraus geschlossenen Verträge und Artikel 4 das Verfahren bei allen anderen Verträgen regelt. Die Informationen werden zu der Erfüllung der gegenüber der Kommission bestehenden Informationspflichten bezüglich Marktlage und Entwicklungsaussichten benötigt. Mit der Einführung einer Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die beide Fallvarianten erfassen müsste, sollten die Hopfenerzeuger zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Meldepflichten zukünftig besser angehalten werden können.

Wenn aber wegen des Fehlens eines Handlungsgebots in Artikel 4 der EG-Verordnung Verstöße gegen die Registrierungspflicht nur für die Fälle des Artikels 3 der EG-Verordnung bußgeldbewehrt werden können, kann das ursprünglich verfolgte Ziel, der Beachtung der Registrierungspflicht insgesamt mehr Nachdruck zu verleihen und so der Verwaltung die Erfüllung der Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission zu erleichtern, nicht mehr erreicht werden.

Damit ist die Ordnungswidrigkeitenvorschrift in der vorliegenden Ausgestaltung im Ergebnis nicht zielführend und den Rechtsunterworfenen nicht vermittelbar.