Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellung


*) befindet sich ebenfalls in der Zuleitung zur Unterschrift und soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. 1 S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 1 S. 2785), § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBL!. S. 1818) sowie § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. 1 S. 3082) geändert worden sind, sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. 1 S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1 S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. 1 S. 136), geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1.Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) ( BGBl. 2003 II S. 648), geändert nach Maßgabe der Verordnung vom (BGBl. 11 S ) sowie die Vorschriften der Anlage 1."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. § 7 wird wie folgt geändert:

4. § 8 wird wie folgt geändert:

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den ... 2006
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines:

Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) wurde durch die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit Beschluss vom 28. Mai 2004 und vom 25. November 2004 geändert. Diese geänderte Fassung soll mit Datum 1. Januar 2005 auf dem Rhein in Kraft treten. Auch die Moselkommission hat die Beschlüsse für die Mosel übernommen.

Damit diese Änderungen auch auf den übrigen deutschen schiffbaren Wasserstraßen gültig werden, muss die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt geändert werden. Durch die Änderungen des ADNR sind Änderungen in den Zuständigkeiten und in den Pflichten der Beteiligten bedingt.

Gleichzeitig wird auf Wunsch der Bundesländer eine Ausweitung der Ordnungswidrigkeitstatbestände vorgenommen.

II. Im Einzelnen

Mit Artikel 1 Nummer 1 wird die Fundstelle des ADNR an dessen letzte Änderung angepasst.

Durch Artikel 1 Nummer 2 werden die durch die Änderungen des ADNR bedingten Zuständigkeiten angepasst und Aufgaben, die durch die Änderungen des ADNR neu durch eine "zuständige Behörde" zu erledigen sind, neu zugewiesen. Die Zuweisungen werden weitgehend von der GGVSE übernommen, da es sich um inhaltsgleiche Änderungen entsprechend dem ADR und RID handelt.

Mit den Änderungen des Artikel 1 Nummer 3 werden die Pflichten der an der Gefahrgutbeförderung Beteiligten ergänzt und an die Änderungen des ADNR angepasst. Mit Artikel 1 Nummer 4 werden die Ordnungswidrigkeiten den veränderten Pflichten angepasst und neue Tatbestände, die in der Vergangenheit Anlass zu sicherheitsrelevanten Beanstandungen gegeben haben, hinzugefügt.

Durch Artikel 1 Nummer 5 wird ein Ausnahmetatbestand gestrichen, der nicht mehr benötigt wird, da das Fahrzeug die Bedingungen des ADNR erfüllt.

III. Kosten

Die zum ... *im ADNR in Kraft tretenden Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der ZKR gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile. befindet sich ebenfalls in der Zuleitung zur Unterschrift und soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.