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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 15. September 2025
(GVBl. II Nr. 70 vom 15.09.2025)
Auf Grund des § 39 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und für Europa:
Artikel 1
Änderung der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
Die Brandenburgische Kostenordnung vom 2. September 2013 (GVBl. II Nr. 64), die durch Artikel 63 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Zur Berechnung der Gebühr wird der Betrag, dessentwegen gemahnt wird, auf den nächsten Betrag, der ohne Rest durch zehn teilbar ist, abgerundet. | "Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "einmalige" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "31" durch die Angabe "50" und die Angabe "42" durch die Angabe "75" ersetzt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "100" durch die Angabe "140" ersetzt.
cc) Der folgende Satz wird angefügt:
"Werden in einem laufenden Vollstreckungsverfahren gegen eine Person weitere Forderungen geltend gemacht, entsteht die Grundgebühr nur einmal und richtet sich nach § 2 Satz 2."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Nimmt in dem Fall des § 22 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg die ersuchende Behörde vor Beginn der Vollstreckung das Ersuchen zurück, wird nur eine halbe Grundgebühr erhoben. | " (3) Nimmt in dem Fall des § 22 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg der Gläubiger vor Beginn der Vollstreckung den Auftrag zurück, kann nur eine halbe Grundgebühr erhoben oder von der Erhebung ganz abgesehen werden." |
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "10,50" durch die Angabe "22" und die Angabe "21" durch die Angabe "30" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; sie beträgt jedoch höchstens 160 Euro." ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. | "(1) Die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen erhoben." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "21" durch die Angabe "40" und die Angabe "32" durch die Angabe "55" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "15" und der Punkt am Ende durch die Wörter "; sie beträgt jedoch höchstens 10.000 Euro." ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Gebühr entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung oder sonstigen Verwertung der Vollstreckungsdienstkraft oder der sonstigen beauftragten Person zuleitet. | "(3) Die Gebühr entsteht, sobald die Vollstreckungsdienstkraft oder eine sonstige beauftragte Person Schritte zur Ausführung der Versteigerung oder Verwertung unternommen hat. Sie beträgt 40 Euro, soweit kein Erlös erzielt wird." |
d) Absatz 4
(4) Die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr entfällt, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt, bevor die Vollstreckungsdienstkraft oder die sonstige beauftragte Person Schritte zur Ausführung der Versteigerung oder Verwertung unternommen hat.
wird aufgehoben.
5. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "37" ersetzt.
6. In § 9 Satz 2 und § 10 Satz 2 wird jeweils die Angabe "65" durch die Angabe "500" ersetzt.
7. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Gebühr beträgt 20 Euro. | "Die Gebühr beträgt mindestens 30 Euro und höchstens 300 Euro." |
8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "75" durch die Angabe "150" ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
(Stand: 22.09.2025)
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