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Regelwerk

VwVGBbg - Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 16. Mai 2013
(GVBl I Nr. 18 vom 16.05.2013 Nr. 18; 10.07.2014 Nr. 32 14; 15.10.2018 Nr. 22 18; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 201-2




Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

  1. der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. sonstiger Behörden, die die in Nummer 1 genannten Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen,

mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben übertragen sind (Beliehene), sind Behörden im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Gesetz gilt für die Vollstreckung aus solchen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen Erklärungen, in denen sich die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, und für die Vollstreckung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in § 25 Absatz 2 bestimmten Art.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit auf die Verwaltungsvollstreckung Bundesrecht anzuwenden ist. Es gilt jedoch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

§ 2 Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung

(1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(2) Wird die Vollstreckung von Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern im Wege der Amts- oder Vollstreckungshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

  1. er unanfechtbar geworden ist,
  2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
  3. die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 4 Vollstreckungshilfe

(1) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist.

(2) Einem Vollstreckungsersuchen darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin, des Behördenleiters oder deren Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, kann die Unterschrift fehlen,
  2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde,
  3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
  4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich die Schuldnerin oder der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
  5. die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
  6. im Falle der Beitreibung die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

(3) Treten Umstände ein, welche die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die ersuchte Behörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Zulässigkeit der Vollstreckung richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Vollstreckungshilfe verantwortlich.

§ 5 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung 14

(1) Für die Zusammenarbeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Aufgaben nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend. Abweichend von § 41 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bedürfen die Vereinbarungen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn nur Ämter und amtsfreie Gemeinden die Aufgabe dem Landkreis übertragen, dem sie angehören.

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