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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene
- Brandenburg -

Vom 15. Oktober 2018
(GVBl. I Nr. 22 vom 15.10.2018)



Artikel 1
VgMvG - Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz
Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung

(nicht dargestellt)

Artikel 2
GemStrÄndFördG - Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz
Gesetz zu finanziellen Hilfen und zur Schaffung von Ausnahmeregelungen zur Erleichterung von freiwilligen Zusammenschlüssen zur Vergrößerung der Strukturen auf gemeindlicher Ebene und zur Verringerung der Anzahl der hauptamtlichen Verwaltungen auf der gemeindlichen Ebene

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15, 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 85a Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden bei Aufgabenübertragungen

§ 85b Buchungsvorschriften bei Gebietsänderungen, Gemeindestrukturänderungen oder Aufgabenübertragungen".

b) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 134 Bildung, Änderung und Auflösung der Ämter " § 134 Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so bedarf die Grenzänderung der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. "Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so ist das Amt anzuhören."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Vertrag tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "können sich" die Wörter "nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 4 und 5" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " §§ 59 Abs. 2, 60 Abs. 2" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 und 2 sowie § 60 Absatz 2" ersetzt.

4. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass ein Beirat nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt wird. "Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beiräte nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt werden."

5. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Gemeindevertreter dürfen" die Wörter "an der Bewerbung sowie" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig."

6. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) In der Hauptsatzung können dem Ortsbeirat weitere Entscheidungsrechte über Angelegenheiten seines Gebietes eingeräumt werden. Insbesondere kann dem Ortsbeirat bis zu einer durch die Gemeindevertretung festzulegenden Grenze die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines Ortsteilbudgets übertragen werden."

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 3" durch die Wörter "nach den Absätzen 3 und 3a" ersetzt.

7. Dem § 47 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Durch Regelung in der Hauptsatzung können dem Ortsvorsteher bezogen auf seinen Ortsteil zudem die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 eingeräumt werden."

8. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b eingefügt:

" § 85a Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden bei Aufgabenübertragungen

(1) Bei einer Aufgabenübertragung sollen in einer Vereinbarung Regelungen zum Übergang der Rechte und Pflichten sowie des Vermögens und der Schulden oder zum Nichtübergang getroffen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden keine Regelungen getroffen, erfolgt der Übergang entschädigungslos sowie vollständig auf die die Aufgabe übernehmende Gemeinde, sofern die Zuordnung zu einer einzelnen Aufgabe vollständig oder zu mehr als 50 Prozent möglich ist.

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