umwelt-online: BbgKVerf - Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (2)

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Abschnitt 2
Ortsteile

§ 45 Bildung von Ortsteilen 21

(1) Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Schließen sich Gemeinden zusammen, kann im Gebietsänderungsvertrag die Bildung von Ortsteilen geregelt werden. Für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde kann nur ein Ortsteil gebildet werden. Satz 4 gilt nicht, wenn eine Gemeinde bereits Ortsteile gebildet hat oder in ihrem Gebiet ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, ob in dem Ortsteil ein Ortsbeirat oder ein Ortsvorsteher (Ortsteilvertretung) gewählt oder der Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gebildet wird. Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. Die Amtszeit des direkt gewählten Ortsvorstehers und die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates sowie das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Der Ortsbeirat besteht gemäß den Festlegungen in dem Gebietsänderungsvertrag oder in der Hauptsatzung aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern kann die Wahl in einer Bürgerversammlung erfolgen.

(3) Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Neuwahlen jede direkte Wahl des Ortsvorstehers oder des Ortsbeirates, so liegt ein Ortsteil ohne Ortsteilvertretung vor. Die durch den Statuswechsel sich ergebende Änderung der Hauptsatzung ist von dem Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Gebietsänderungsvertrag regeln, dass bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode der ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher und Mitglieder der Gemeindevertretung Mitglieder des Ortsbeirates sind. Absatz 2 Satz 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsbeirates können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 30 Absatz 4 Satz 6 findet entsprechend Anwendung.

§ 46 Ortsbeirat 18a 21

(1) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
  2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,
  3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,
  4. Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,
  5. Änderung der Grenzen des Ortsteils und
  6. Erstellung des Haushaltsplans.

Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist.

(2) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der Hauptverwaltungsbeamte legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(3) Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet:

  1. Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,
  2. Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und
  3. Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder.

(3a) In der Hauptsatzung können dem Ortsbeirat weitere Entscheidungsrechte über Angelegenheiten seines Gebietes eingeräumt werden.

(3b) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt.

(5) Auf die Mitglieder des Ortsbeirates und das Verfahren im Ortsbeirat finden die Vorschriften der §§ 30 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 31, 34 bis 40 und 42 entsprechend Anwendung. § 38 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung auf Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern.

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