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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BbgKVerf - Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2007
(GVBl. I Nr. 19 vom 21.12.2007 S. 286; 23.09.2008 S. 202; 09.01.2012 Nr.1 12;13.03.2012 Nr. 16 12a; 13.03.2013 13; 16.05.2013 Nr.18 13a; 11.02.2014 Nr. 7 14; 10.07.2014 Nr. 32 14a; 29.06.2018 Nr. 15 18; ber. Nr. 15; 15.10.2018 Nr. 22 18a; 15.10.2018 Nr. 23 18b; 18.12.2018 Nr. 37 18c; 19.06.2019 Nr. 38 19; 18.12.2020 Nr. 38 20 i.K.; 23.06.2021 Nr. 21 21; 30.06.2022 Nr. 18 22 i.K.; 05.03.2024 Nr. 10 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 202-3



Zur aktuellen Fassung

Ersetzt GO - Gemeindeordnung und LKrO - Landkreisordnung

Teil 1
Die Gemeinde

Kapitel 1
Wesen und Aufgaben der Gemeinde

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Gemeinden

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft. Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern werden durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Großen kreisangehörigen Städten bestimmt. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Verleihung der Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn keine Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 übertragen sind und die maßgebliche Einwohnergrenze unterschritten ist.

(4) Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten. Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben und den Widerruf der Übertragung kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

(5) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden. Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken. Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören.

§ 2 Aufgaben und Erstattung von Kosten 12 14 14a 19

(1) Die Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs und eines ausreichenden Breitbandzuganges, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. Die Gemeinde fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern. Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden fördern zusätzlich die sorbische/wendische Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben/Wenden-Gesetzes; das Nähere regeln sie in ihrer Hauptsatzung

(3) Aufgaben können den Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben oder als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auferlegt oder übertragen werden. Ausnahmsweise erfüllen die Gemeinden Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschrift als Auftragsangelegenheiten.

(4) Bei der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden. Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung behält sich das Land ein Weisungsrecht vor. Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts und die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. Bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten sind die Gemeinden an Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit beziehen können.

(5) Werden die Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Führt eine kommunale Zusammenarbeit zur Reduzierung der Kosten, soll diese Einsparung für insgesamt fünf Jahre vollständig bei den Gemeinden verbleiben.

§ 3 Satzungen

(1) Die Gemeinde kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann sie Satzungen nur erlassen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

(2) In einer Satzung können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Hauptverwaltungsbeamte.

(3) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze besondere Regelungen enthalten.

(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

(5) Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan. Absatz 4 gilt auch entsprechend für Verordnungen der Gemeinden.

§ 4 Hauptsatzung

(1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen. Die Hauptsatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Abschnitt 2
Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen

§ 5 Gemeindegebiet

Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 6 Gebietsänderung 18a 21

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden innerhalb eines Landkreises aufgelöst, zusammengeschlossen oder in ihren Grenzen geändert werden.

(2) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so ist das Amt anzuhören. Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages kann insbesondere versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungskraft einer beteiligten Gemeinde durch ein erhebliches Absinken der Einwohnerzahl beeinträchtigt wird. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Vertrag tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gemeinden, die unmittelbar aneinandergrenzen, können sich nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums durch Gebietsänderungsvertrag zusammenschließen. Der Zusammenschluss erfolgt entweder durch die Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere Gemeinde oder durch Bildung einer neuen Gemeinde. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Führt der Zusammenschluss zur Änderung eines oder mehrerer Ämter, sind zuvor auch die übrigen Gemeinden des Amtes oder der Ämter zu hören. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung des Zusammenschlusses insbesondere versagen, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde oder eine Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals zwischen den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebern nicht getroffen wurde; die Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals ist von der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Amtsausschuss zu beschließen.

(4) Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschlossen werden.

(5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließen, dass über den Zusammenschluss der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. § 15 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.

(6) In Fällen von geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung vorgenommen werden. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 vom Hundert des Gemeindegebietes der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als 5 vom Hundert der Einwohner der abgebenden Gemeinde, höchstens jedoch 200 Einwohner erfasst. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Weitergehende Grenzänderungen, denen weder die Gemeindevertretung noch die Bürgerschaft in einem Bürgerentscheid zugestimmt hat, die Auflösung einer Gemeinde und deren Aufteilung in neue selbstständige Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.

(8) Vor der Entscheidung über die Veränderung von Gemeindegrenzen oder über die Auflösung und den Zusammenschluss von Gemeinden sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Bürgeranhörung entfällt, wenn über den Zusammenschluss von Gemeinden ein Bürgerentscheid nach Absatz 5 durchgeführt wird. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Bürgeranhörung.

§ 7 Auseinandersetzung und Rechtsfolgen 18a

(1) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 sind der Umfang der Gebietsänderung zu regeln und Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das neue Ortsrecht, die Verwaltung sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Organe der neuen Gemeinde enthalten.

(2) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Mitglied der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde bis zur Neuwahl angehören. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Insoweit kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes abgewichen werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss zudem Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages treffen.

(3) Wird durch Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters durchzuführen. In dem Gebietsänderungsvertrag sind Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen in der vorläufigen Gemeindevertretung bis zur Neuwahl nach Satz 1 zu treffen; Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann im Gebietsänderungsvertrag die Fortdauer der vorläufigen Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 73 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann im Gebietsänderungsvertrag bestimmt werden, dass die vorläufige Gemeindevertretung der neugebildeten amtsangehörigen Gemeinde den ehrenamtlichen Bürgermeister wählt. Entsteht eine amtsfreie Gemeinde, kann die vorläufige Gemeindevertretung der neugebildeten Gemeinde binnen acht Wochen nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 74 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden oder des durch den Zusammenschluss aufgelösten Amtes einen hierzu bereiten Beamten auf Zeit zum hauptamtlichen Bürgermeister der neugebildeten Gemeinde wählen. Die Amtszeit des durch die Gemeindevertretung gewählten Bürgermeisters richtet sich nach seiner verbleibenden Amtszeit als Beamter auf Zeit der bisherigen Gemeinde oder des aufgelösten Amtes.

(4) Sollen nicht alle Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde oder der vorläufigen Gemeindevertretung der neugebildeten Gemeinde angehören, werden die Mitglieder vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindeneugliederung von der Gemeindevertretung der einzugliedernden Gemeinde oder den Gemeindevertretungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden gewählt. Sind mehrere Mitglieder der Gemeindevertretung zu bestellen, gilt § 41 entsprechend.

(5) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 kann bestimmt werden, dass die hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten der bisherigen Gemeinden zu Beigeordneten der neugebildeten oder der aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. §§ 59 Absatz 1 und 2 sowie 60 Absatz 2 sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Wahlbeamten nicht anzuwenden. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, von denen eine einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, zu einer neuen amtsfreien Gemeinde nimmt der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Beginn der Amtszeit eines Bürgermeisters für die neue Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit sich mehrere amtsfreie Gemeinden zusammenschließen, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 festzulegen, welcher hauptamtliche Bürgermeister das Amt nach Satz 3 wahrnimmt.

(6) Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und kann den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten bewirken. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung eines Gebietes einer Gemeinde erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, soweit diese auf Landesrecht beruhen.

§ 8 Personalübernahme

(1) Für die Rechtsverhältnisse der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer gehen in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

(2) Beamte auf Zeit, die aufgrund der Umbildung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden amtsfreien Gemeinden und Ämtern anteilig erbracht. Der zu erbringende Teil entspricht prozentual dem Anteil der übernommenen Einwohnerzahl an der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Beamte auf Zeit gelten als abberufen, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllen und deshalb nicht aufgrund der Umbildung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

§ 9 Name und Bezeichnung 13 14

(1) Die Gemeinde führt einen Namen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder den bisherigen Gemeindenamen ändern. Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(2) Die Bezeichnung "Stadt" führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder verliehen wird. Auf Antrag kann die Landesregierung die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtischen Charakter haben. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen.

(3) Die Stadt Potsdam führt die Bezeichnung "Landeshauptstadt".

(4) Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden tragen einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache.

(5) Die Gemeinde kann auch eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die Historie, die Eigenart oder die Bedeutung der Gemeinde hinweist, führen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen oder ändern. Die Bestimmung oder Änderung der Bezeichnung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen und gilt als verliehen, wenn nicht von diesem innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich der Gemeinde gegenüber Bedenken erhoben werden. § 9 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Wappen, Flagge und Dienstsiegel

(1) Die amtsfreie Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Jede Gemeinde kann ein Wappen und eine Flagge führen. Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegel, Wappen und Flagge bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen und abweichend von Absatz 1 Satz 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen das Genehmigungserfordernis entfällt und lediglich eine Anzeige erforderlich ist.

Abschnitt 3
Einwohner und Bürger

§ 11 Begriffsbestimmung

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

§ 12 Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jedermann ist im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

(2) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. Gründe des öffentlichen Wohls können auch Gründe des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- oder Ressourcenschutzes sein.

(3) Die Satzung kann vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken.

§ 13 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner 18

Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Zu diesen Zwecken sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen, Einwohnerbefragungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung, Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.

§ 14 Einwohnerantrag

(1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Auf dem Einwohnerantrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

(3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 vom Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein niedrigeres Quorum vorsehen.

(4) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.

(5) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Zugangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.

(7) Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Vertrauensperson des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern.

§ 15 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid 18 20 21

(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beim Gemeindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertretungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.

(2) Über die Zulässigkeit eines initiierenden Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Dem schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitsprüfung sind mindestens so viele Unterstützungsunterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde beizufügen, deren Anzahl zweimal der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter entspricht. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31, 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 entsprechen, oder
  2. die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde legt dem Gemeindewahlleiter die Unterschriftenlisten zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 2 bis 6 vor. Der Gemeindewahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis und legt dieses der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Vor Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens hat die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu treffen; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend.

(3) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens nach Absatz 2 festgestellt, können die Vertrauenspersonen die Durchführung des initiierenden Bürgerbegehrens durch weitere Sammlung von Unterschriften abschließend fortsetzen und die Unterschriftenlisten anschließend beim Gemeindewahlleiter einreichen; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das initiierende Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die nach Absatz 2 abgegebenen sowie die gegebenenfalls zwischenzeitlich gesammelten gültigen Unterschriften sind bei der Ermittlung des Ergebnisses einzubeziehen. § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 2 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeinde über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 2 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 2 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem initiierenden Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(4) Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten (kassatorisches Bürgerbegehren). In diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des kassatorischen Bürgerbegehrens schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das kassatorische Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31, 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 4 und 5 entsprechen, oder
  2. die bereits vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses nach Satz 1 geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Über die Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeinde unverzüglich. § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das kassatorische Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem kassatorischen Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Ein erfolgreicher kassatorischer Bürgerentscheid ist der nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
  4. die Eröffnungsbilanz und die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,
  5. Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen, Tarife kommunaler Einrichtungen und Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie des Gesamtabschlusses,
  7. Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll,
  8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,
  9. (aufgehoben)
  10. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

(6) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Im Übrigen gilt § 81 Abs. 9 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ist das nach Satz 2 letzter Halbsatz erforderliche Quorum nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung über die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(7) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 6 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Jastimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, geändert werden.

(8) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften über die Wahl der Bürgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

§ 16 Petitionsrecht

Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.

§ 17 Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und Bürgerbegehren in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft Hilfe zu leisten, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.

(2) Die Gemeinde hat Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihr von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohner bereitzuhalten. Jeder hat das Recht, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften, einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.

(3) Soweit Anträge beim Landkreis oder bei Landesbehörden einzureichen sind, hat die Gemeinde die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Dies gilt nicht für Anträge in Verfahren, in denen aufgrund von Zeitablauf die Genehmigung als erteilt gilt. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.

§ 18 Gleichberechtigung von Frau und Mann

(1) Die Gemeinden wirken auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin.

(2) In amtsfreien Gemeinden sind Gleichstellungsbeauftragte durch die Gemeindevertretung zu benennen, die unmittelbar dem hauptamtlichen Bürgermeister unterstellt sind. Sie sind in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern hauptamtlich tätig.

(3) Den Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sind sie anderer Auffassung als der hauptamtliche Bürgermeister, haben sie das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.

(4) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der Gemeinde verwendet werden, führen Frauen in weiblicher, Männer in männlicher Form.

§ 18a Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen 18

(1) Die Gemeinde sichert Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte.

(2) Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen.

(3) Die Gemeindevertretung kann einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen. Für den Beauftragten gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.

(4) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise vermerken, wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

§ 19 Beiräte und weitere Beauftragte 18a 18c

(1) Die Hauptsatzung kann sowohl einen Beauftragten als auch einen Beirat zur Integration von Einwohnern vorsehen, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen anderer Gruppen der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt.

(2) Sind Beiräte oder Beauftragte vorgesehen, regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen; im Falle der Beiräte auch die Zahl der Mitglieder, die Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren. Die Hauptsatzung kann Regelungen über die Grundzüge der inneren Ordnung der Beiräte treffen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beiräte nach Absatz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt werden.

(3) Den Beiräten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Für Beauftragte gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.

§ 20 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde (ehrenamtliche Tätigkeit) verpflichtet. Er kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Verpflichtete Mitglied einer Gemeindevertretung oder eines Kreistages ist oder wenn er durch Alter, Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme der Tätigkeit gehindert ist. Die unbegründete Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Der Ablehnung stehen die Niederlegung und die tatsächliche Verweigerung der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gleich.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister, Gemeindevertreter, sachkundiger Einwohner, Ortsvorsteher, Mitglied eines Ortsbeirates sowie als Beiratsmitglied oder Beauftragter nach den § § 18 Abs. 2 Satz 1 und 19 Abs. 1.

§ 21 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, von der Gemeindevertretung beschlossen oder vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Er darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, des Landes, des Amtes oder der Gemeinde erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

(5) Die Genehmigung erteilt bei den von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.

§ 22 Mitwirkungsverbot 12a

(1) Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

  1. ihm selbst,
  2. einem seiner Angehörigen oder
  3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der ehrenamtlich Tätige

  1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört dem genannten Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an und entgegenstehende Belange Dritter werden durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt, oder
  3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. bei Beschlüssen über die Berufung oder Abberufung ehrenamtlich Tätiger,
  3. bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird, einschließlich der Beschlüsse, durch die Vorschläge für die Berufung in solche Organe gemacht werden, oder
  4. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.

(4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen (befangen) zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, stellt im Zweifelsfall bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte fest. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von der Gemeindevertretung durch Beschluss, vom Hauptverwaltungsbeamten durch einen schriftlichen Bescheid festzustellen.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind

  1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
  3. Geschwister,
  4. Kinder der Geschwister,
  5. die mit den Geschwistern verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Personen sowie deren Geschwister,
  6. Geschwister der Eltern.

Der Ehe im Sinne der Nummern 1, 2 und 5 ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Die unter den Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe oder die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

(6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen hat die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

§ 23 Vertretungsverbot

(1) Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

(2) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Gemeindevertretung bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.

§ 24 Entschädigung

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreter gelten.

§ 25 Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Verletzt ein ehrenamtlich Tätiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Gemeinde nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Haben ehrenamtlich Tätige den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat die Gemeinde einem Dritten aufgrund rechtlicher Verpflichtung Schadensersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Gemeinde von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat die Gemeinde einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Gemeinde von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von der Gemeinde anerkannt oder der Gemeinde gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(4) Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidet bei von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte. Unbeschadet von Satz 1 können Schadensersatzansprüche auch von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde namens der Gemeinde geltend gemacht werden.

(5) Die schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 21, der Offenbarungspflicht nach § 22 Abs. 4 und des Vertretungsverbotes nach § 23 kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 26 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung an verstorbene Persönlichkeiten setzt voraus, dass die Berechtigten ihr Einverständnis erklären.

(2) Langjährig ehrenamtlich Tätigen kann nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verliehen werden.

(3) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Verleihung oder Entziehung einer Ehrenbezeichnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.

Kapitel 2
Innere Gemeindeverfassung

Abschnitt 1
Gemeindevertretung

§ 27 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung, die Gemeindevertreter führen die Bezeichnung Stadtverordnete.

(2) Die Gemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.

§ 28 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung 12 14a

(1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt,
  2. die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,
  3. die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach § § 41 Abs. 4, 43 Abs. 2 Satz 4, 49 Abs. 2,
  4. die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,
  5. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,
  6. die Bestellung der Vertreter der Gemeinden in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,
  7. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>) die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,
  8. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  9. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen,
  10. die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels,
  11. die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
  12. die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 hinaus,
  13. die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken,
  14. die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger,
  15. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>) die Haushaltssatzung, die Abnahme des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, das Haushaltssicherungskonzept,
  16. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>) die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
  17. Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag,
  18. den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  19. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
  20. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben,
  21. die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes,
  22. Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen,
  23. die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2,
  24. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,
  25. alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.

Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.

(3) Die Gemeindevertretung kann über Angelegenheiten beschließen, über die der Hauptausschuss entscheiden kann. In der Hauptsatzung kann sich die Gemeindevertretung die Beschlussfassung für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist.

§ 29 Kontrolle der Verwaltung

(1) Jeder Gemeindevertreter kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen. Satz 1 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.

(2) Auf Verlangen der Gemeindevertretung sind der Amtsdirektor und in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches auch die Beigeordneten verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Auf Verlangen eines Gemeindevertreters sind der Hauptverwaltungsbeamte und die Beigeordneten verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen, soweit sie anwesend sind.

§ 30 Rechte der Gemeindevertreter 18a 21

(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Gemeindevertreter dürfen an der Bewerbung sowie an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. Den Gemeindevertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben. Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, als Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). In diesem Fall steht ihm ein Sitzungsgeld nicht zu. Satz 2 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.

(4) Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Der ehrenamtliche Bürgermeister, der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre Stellvertreter sowie die Vorsitzenden von Ausschüssen und Fraktionen können eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Sachkundige Einwohner können für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erfolgte Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen.

§ 31 Pflichten der Gemeindevertreter

(1) Die Gemeindevertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Für die Tätigkeit als Gemeindevertreter gelten die Vorschriften der § § 21 bis 23 (Verschwiegenheitspflicht, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) und 25 (Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen) mit folgenden Maßgaben:

  1. die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nur von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss angeordnet werden,
  2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt die Gemeindevertretung,
  3. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Ausschussvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung,
  4. ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen, wird durch die Gemeindevertretung beziehungsweise den Ausschuss festgestellt,
  5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss festgestellt,
  6. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 trifft die Gemeindevertretung beziehungsweise der beschließende Ausschuss,
  7. über die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz gemäß § 25 entscheidet die Gemeindevertretung; § 25 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Gemeindevertreter haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben können zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeindevertreter stehen, gespeichert und genutzt werden. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekannt gemacht werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

§ 32 Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei, in Gemeindevertretungen mit 32 oder mehr Gemeindevertretern aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. In kreisfreien Städten muss eine Fraktion mindestens vier Mitglieder haben. Der hauptamtliche Bürgermeister kann nicht Mitglied einer Fraktion sein.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 33 Vorsitz in der Gemeindevertretung

(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindevertretung.

(2) In amtsfreien Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Stellvertreter werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auch alle Stellvertreter verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.

§ 34 Einberufung der Gemeindevertretung 21

(1) Die Gemeindevertretung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden der bisherigen Gemeindevertretung, zu allen weiteren Sitzungen durch den Vorsitzenden der neuen Gemeindevertretung. Im Übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

(1a) Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Gemeindevertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte. Näheres dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Abweichend von Satz 2 kommen für den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung und den Hauptverwaltungsbeamten nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Gemeindevertreter gegenseitig wahrnehmen können und die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen kann. § 36 Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Durchführung von geheimen Wahlen ist in diesen Sitzungen nicht zulässig. Geheime Wahlen erfolgen im Nachgang der jeweiligen Sitzung durch Briefwahlen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Treten vor oder während der Sitzung technische Störungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme von per Video teilnehmenden Gemeindevertretern an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten. § 38 Absatz 1 bleibt unberührt. Eine aus technischen Gründen verursachte zeitweise Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich.

(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

  1. mindestens ein Fuenftel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder der Hauptverwaltungsbeamte oder
  2. mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes frühestens drei Monate nach der letzten Gemeindevertretersitzung

die Einberufung verlangen.

(3) Erfolgt eine Einberufung nicht, können die Einberufung und die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen.

(4) Die Form der Einberufung, die regelmäßige Ladungsfrist und die vereinfachte Einberufung unter verkürzter Ladungsfrist sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung an einem anderen Termin beschließen, wenn die Tagesordnung in der laufenden Sitzung nicht abschließend behandelt werden kann. Die Fortsetzungssitzung ist allein der Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. Der Beschluss über die Unterbrechung der Sitzung muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung ist eine erneute Ladung entbehrlich.

(6) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung ist unbeachtlich, wenn alle fehlerhaft geladenen mitwirkungsberechtigten Mitglieder der Gemeindevertretung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erscheinen und kein fehlerhaft geladenes Mitglied den Einberufungsfehler rügt. Die Rüge kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Sie ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung spätestens bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu erheben.

§ 35 Tagesordnung der Gemeindevertretung

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten fest. In die Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion oder die von dem Hauptverwaltungsbeamten benannt werden. Die Tagesordnung ist der Ladung zu den Sitzungen beizufügen.

(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung liegt dann nicht vor. Tagesordnungspunkte dürfen nur mit Zustimmung der Person oder Personengruppe, die die Aufnahme des Tagesordnungspunktes nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 veranlasst hat, abgesetzt werden.

§ 36 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind durch den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Die Hauptsatzung muss eine angemessene Bekanntmachungsfrist bestimmen. Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht liegt nicht vor, wenn in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Gemeindevertretung in vereinfachter Form und unter verkürzter Ladungsfrist einberufen wird oder die Gemeindevertretung ohne erneute Ladung zu einer Fortsetzungssitzung gemäß § 34 Abs. 5 zusammentritt.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung oder der Amtsdirektor kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Satzes 2 stellen. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmt.

(3) Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Gleiches gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen.

(4) Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.

§ 37 Sitzungsleitung und Hausrecht

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, wenn dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört. Mit dem dritten Ordnungsruf oder im Falle eines groben Verstoßes kann das Mitglied des Raumes verwiesen werden.

(3) Die Leitung der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung in amtsfreien Gemeinden obliegt bis zur Wahl des Vorsitzenden dem an Lebensjahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied der neuen Gemeindevertretung.

§ 38 Beschlussfähigkeit

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Gemeindevertretung gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Gemeindevertretung durch den Vorsitzenden festgestellt wird. Der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder weniger als drei Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung befangen, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls versagen.

§ 39 Beschlüsse

(1) Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder Wahlen zustande. Sofern nicht die Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist, wird abgestimmt. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.

(2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz Einstimmigkeit vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.

(3) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

§ 40 Einzelwahlen

(1) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt.

(3) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.

(5) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung abgewählt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 41 Gremienwahlen

(1) Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

(2) Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt. Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die weiteren Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach Satz 3 und 4 verteilt. Fraktionen, die eine Zählgemeinschaft bilden, sind bei dem Verfahren nach Satz 6 wie eine einheitliche Fraktion zu behandeln. Steht einem Mitglied einer Fraktion ein Sitz von Amts wegen zu, gilt § 136 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über.

(4) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.

(5) Wird der Beschluss nach Absatz 4 abgelehnt, können die Fraktionen neue Vorschläge unterbreiten. Wird der Beschluss erneut abgelehnt, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter aufgrund von Listenwahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung mit Ausnahme des hauptamtlichen Bürgermeisters hat eine Stimme, die es einem Listenwahlvorschlag geben kann. Die Sitze werden entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Satz 8 nach der Anzahl der gültigen Stimmen auf die Listenwahlvorschläge verteilt. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag einer Fraktion ist eine Neubesetzung nach Absatz 2 bis 5 vorzunehmen, wenn die Gemeindevertretung dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt oder wenn sich nach der Wahl das Stärkeverhältnis der Fraktionen in einer Weise geändert hat, dass hiervon die Sitzverteilung nach Absatz 2 berührt wäre.

(7) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene in dem Gremium gegen eine verbindliche Richtlinie oder Weisung der Gemeindevertretung gehandelt hat oder wenn dies ernsthaft zu besorgen ist.

§ 42 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens

  1. die Zeit und den Ort der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmer,
  3. die Tagesordnung,
  4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie
  5. die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen

enthalten.

(2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterzeichnen und zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.

§ 43 Ausschüsse 21

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben.

(2) Für die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen nach Absatz 1 gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit nicht die Gemeindevertretung einstimmig eine andere Verteilung beschließt. Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Fraktionen können ihre Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter jederzeit austauschen. Die Gemeindevertretung kann die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss feststellen.

(3) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, berechtigt sind, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden.

(4) Die Gemeindevertretung kann Einwohner, die nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen (sachkundige Einwohner). Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter. § 30 Absatz 1, 2 und 4, § 31 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 1a sowie § 50a Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Die Ausschussvorsitze werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d´Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Fraktionen verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Steht einer Fraktion das Benennungsrecht nur noch für Ausschüsse zu, in denen sie nicht vertreten ist, wird sie für den Ausschussvorsitz nicht berücksichtigt. Die berechtigte Fraktion benennt den Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Kreis der Ausschussmitglieder. Die Fraktion kann jederzeit ein anderes Ausschussmitglied als Vorsitzenden benennen. Wird ein zusätzlicher Ausschuss gebildet, steht das Benennungsrecht der Fraktion mit der höchsten nicht berücksichtigten Höchstzahl zu, es sei denn, eine Fraktion mit gleicher oder höherer Höchstzahl widerspricht. In diesem Fall und in jedem anderen Fall einer Neu- oder Umbildung von Ausschüssen sind alle betroffenen Ausschussvorsitze neu zu verteilen. Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden wählen. Die Geschäftsordnung kann ein von Satz 1 bis 8 abweichendes Verfahren vorsehen; das Stärkeverhältnis der Fraktionen soll hierbei berücksichtigt werden. Die Gemeindevertretung kann einstimmig eine andere Verteilung beschließen.

(6) Ausschüsse können auf Antrag einer Fraktion aufgelöst, neu- oder umgebildet werden. Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht.

§ 44 Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Ausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

(2) Die Öffentlichkeit soll über Zeit und Ort der Ausschusssitzungen in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung mit Ausnahme des § 39 Abs. 3 entsprechend. Die Rechte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 können auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 gelten auch für den hauptamtlichen Bürgermeister.

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