Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 32 vom 11.07.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GKGBbg - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

- wie eingefügt -
(ID 141882)

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg

§ 5 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Gemeindeverbände, kreisfreie Städte oder amtsfreie Gemeinden können die Vollstreckungsaufgaben oder deren Durchführung einem Gemeindeverband, einer kreisfreien Stadt oder einer amtsfreien Gemeinde vollständig oder teilweise übertragen. Für die Übertragung findet das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Abweichend von § 24 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bedürfen die Vereinbarungen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn nur Ämter und amtsfreie Gemeinden die Aufgabe dem Landkreis übertragen, dem sie angehören. Die Vereinbarung nach Satz 2 ist der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen, welche die Vereinbarung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt macht. § 24 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleibt unberührt. "(1) Für die Zusammenarbeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Aufgaben nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend. Abweichend von § 41 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bedürfen die Vereinbarungen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn nur Ämter und amtsfreie Gemeinden die Aufgabe dem Landkreis übertragen, dem sie angehören."

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg

Nach § 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7 S. 10) geändert worden ist, wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Bekanntmachung im Internet

§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet nur Anwendung auf Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Verletzung des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist unbeachtlich."

Artikel 4
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 94 und 95 wie folgt gefasst:

" § 94 Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 95 Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten".

2. Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Führt eine kommunale Zusammenarbeit zur Reduzierung der Kosten, so kann das Land vorsehen, dass diese Einsparung teilweise und zeitlich begrenzt bei den Gemeinden verbleibt."

3. § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
24. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden und Vereinigungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie die Mitgliedschaft in Vereinen, "24. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,"

4. In § 53 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 132 Abs. 3 bis 6" durch die Wörter " § 132 Absatz 3 bis 7" ersetzt.

5. § 92 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:
  1. Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
  2. Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts - AöR),

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