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Regelwerk

Änderungstext

KommRModG - Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts
- Brandenburg -

Vom 5. März 2024
(GVBl. I Nr. 10 vom 05.03.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgKVerf - Brandenburgische Kommunalverfassung
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

(Gültig ab 09.06.2024 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes

Das Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 3 und 4 werden die Wörter "der Sorben/Wenden" durch die Wörter "des sorbischen/wendischen Volkes" ersetzt.

bb) In Satz 9 werden die Wörter "in ihrem amtlichen Verkündungsblatt" durch die Wörter "nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Darüber hinaus soll eine Auflistung des Vermögens und der Schulden, die den Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 bis 4 zuzuordnen sind und entschädigungslos im Zuge der Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 gesetzlich übergehen, beigefügt werden oder es ist in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine abweichende Regelung zum Übergang von Vermögen und Schulden zu treffen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 84 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung."

c) In Absatz 5 wird das Wort "Gemeindezusammenschlüssen" durch das Wort "Gemeindestrukturänderungen" ersetzt und die Wörter "und für die aufgrund § 15 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes § 6 Absatz 3 Satz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend Anwendung findet" gestrichen.

d) Absatz 7 Satz 5 wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Satz 1 bis 3" gestrichen.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Jede Ortsgemeinde kann die Rückübertragung einer nach Absatz 3 oder Absatz 4 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe binnen einer angemessenen Frist verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass der Ortsgemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn die Verbandsgemeindevertretung mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist. Die Rückübertragung einer einzelnen nach Absatz 3 oder 4 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 zulässig, wenn die Gemeindevertretungen aller Ortsgemeinden, die die betreffende Aufgabe übertragen haben, und die Verbandsgemeindevertretung dies beschließen. Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind alle Mitglieder der Verbandsgemeindevertretung stimmberechtigt. Soweit erforderlich, erfolgt in den Fällen der Rückübertragung eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Verbandsgemeinde hat Rückübertragungen nach Satz 1 oder 3 sowie den Wegfall oder die Erledigung von übertragenen Aufgaben unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."

e) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und nach dem Wort "Siedlungsgebiet" werden die Wörter "der Sorben/Wenden" durch die Wörter "des sorbischen/wendischen Volkes" sowie nach dem Wort "Interessen" die Wörter "der Sorben/Wenden" durch die Wörter "des sorbischen/wendischen Volkes" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

4. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

5. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsgemeinde ist die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister."

6. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 und § 2" durch die Wörter " § 1 Absatz 1, § 2 und § 5 Absatz 2" ersetzt und die Wörter "sowie die §§ 45 bis 48" gestrichen.

b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

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(Stand: 08.03.2024)

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