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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten
- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2018
(GVBl. I Nr. 15 vom 02.07.2018, Ber. Nr. 19)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:

§ 18a Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen".

2. In § 13 Satz 2 wird nach dem Wort "Einwohnerversammlungen" ein Komma und das Wort "Einwohnerbefragungen" eingefügt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe § 39 Abs. 3" durch die Wörter § 39 Absatz 3 zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des Bürgerbegehrens" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der verlangten Maßnahme im Rahmen des Gemeindehaushalts" gestrichen.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit."

dd) In dem neuen Satz 6 wird das Wort "Es" durch die Wörter "Das Bürgerbegehren" ersetzt.

ee) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter "einschließlich des Kostendeckungsvorschlags" durch die Wörter "einschließlich der von der Verwaltung mitgeteilten Kostenschätzung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gemeindevertretung" durch die Wörter "nach § 110 Absatz 1 und 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde" ersetzt.

c) Absatz 3 Nummer 9

Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen,

wird aufgehoben.

d) Absatz 6 Satz 2

Die Hauptsatzung der Gemeinde kann insbesondere die Möglichkeit der Briefabstimmung ausschließen.

wird aufgehoben.

4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde sichert Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte.

(2) Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen.

(3) Die Gemeindevertretung kann einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen. Für den Beauftragten gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.

(4) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise vermerken, wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181112

ENDE

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