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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/654 der Kommission vom 26. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1957)
(Nur der ungarische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/654 vom 31.03.2025;
Beschl. (EU) 2025/672 - ABl. L 2025/672 vom 02.04.2025aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Beschl. (EU) 2025/672

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Artiodactyla befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren der gelisteten Arten besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf einen am 6. März 2025 von der zuständigen Behörde bestätigten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Rinderhaltungsbetrieb im Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn in unmittelbarer Nähe der Grenze zur Slowakei. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 die nach dem genannten Ausbruch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Ungarn einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie die in der Slowakei einzurichtende berwachungszone mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Darüber hinaus sieht der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 vor, dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zum 30. April 2025 angewandt werden müssen.

(5) Seit der Ausarbeitung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 hat die Slowakei die Kommission von drei am 21. März 2025 bestätigten Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Bezirk Trnava nahe der Grenze zum Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn in Kenntnis gesetzt, und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hat die Slowakei eine Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, eingerichtet, in der die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die in der Slowakei einzurichtende Sperrzone in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, die die Schutz- und die Überwachungszone umfasst, sowie die in Ungarn einzurichtenden Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden. Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen abzugrenzenden Gebiete sowohl räumlich als auch zeitlich festgelegt werden, um die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in der Slowakei auf andere Teile dieser Mitgliedstaaten, auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern. Außerdem muss auf Unionsebene Klarheit durch den Erlass eines Rechtsakts der Union geschaffen werden, der die genaue Begrenzung dieser Gebiete sowie die dort anzuwendenden Maßnahmen enthält, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen in der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer zu vermeiden.

(7) Dementsprechend müssen die geltenden Maßnahmen in den derzeit in der Slowakei abgegrenzten Sperrzonen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfassen, und in den derzeit in Ungarn abgegrenzten Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene überprüft werden.

(8) Des Weiteren müssen die äußeren Begrenzungen der Sperrzonen in Bezug auf den früheren Ausbruch im Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Seuchenlage aktualisiert werden.

( 9) Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 sollte geändert und dessen Anhang ersetzt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

(1) Ungarn und die Slowakei richten gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unverzüglich Sperrzonen ein, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, wie im Anhang des vorliegenden Beschlusses beschrieben.

(2) Ungarn und die Slowakei stellen sicher, dass

  1. die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Absatz 1 mindestens die im Anhang aufgeführten Gebiete umfassen und dass
  2. die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang genannten Zeitpunkten angewandt werden."

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 der Kommission vom 24. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/496 (ABl. L, 2025/613, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/613/oj).

.

Anhang

Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Land Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Ungarn HU-FMD-2025-00001 Schutzzone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.745480, Long. 17.694840.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.745480, Long. 17.694840, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Slowakei HU-FMD-2025-00001 Überwachungszone:
In district Dunajská Streda: the municipalities of Medved'ov, Sap, BaloČ, Čiližská RadvaČ and Kľúčovec.
In district Komárno: the municipalities of Číčov, Trávnik and Klížska Nemá.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00001 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8049, Long. 17.6666.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8049, Long. 17.6666, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00001 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8049, Long. 17.6666.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00002 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8433, Long. 17.6214.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8433, Long. 17.6214, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00002 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8433, Long. 17.6214.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00003 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9097, Long. 17.5387.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9097, Long. 17.5387, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00003 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9097, Long. 17.5387.
30.4.2025


ENDE

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