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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 4. Mai 2022
(BAnz. AT 01.06.2022 B1)


Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 44. Plenarsitzung am 16. März 2022 die Änderungen folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

Diese Änderungen der Leitsätze werden hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Berlin, den 4. Mai 2022

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Änderung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse Anlage


Die Neufassung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021 S. 502) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fischerzeugnis

Fisch oder Fischteil, der/das durch geeignete Verfahren (z.B. Räuchern, Marinieren) haltbar gemacht und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht wird. Ein Fischerzeugnis weist, sofern nicht anders beschrieben, einen Fischanteil von mehr als 50 % auf.

 Fischerzeugnis

Fisch oder Fischteil, der/das durch geeignete Verfahren (z.B. Räuchern, Marinieren) haltbar gemacht und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht wird. Ein Fischerzeugnis weist, sofern nicht anders beschrieben, einen Fischanteil von mindestens 50 % auf.

2. Nummer 1.2.1.5.3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Doppelfilet

An der Rückenseite oder Schwanzflosse (bei Doppelmatjesfilet mit endständigen Teilen der Rückengräte) zusammenhängende Filets, die gegebenenfalls Haut und Rückenflosse oder Flossenreste enthalten können.

 Doppelfilet

An der Rückenseite oder Schwanzflosse (bei Matjesdoppelfilet mit endständigen Teilen der Rückengräte) zusammenhängende Filets, die gegebenenfalls Haut und Rückenflosse oder Flossenreste enthalten können.

3. In Nummer 1.5.1 wird Absatz 5 wie folgt gefasst:

alt neu
 Für geschützte geographische Angaben (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gelten die entsprechenden Vorschriften beziehungsweise spezifischen Anforderungen. Eine Auswahl der in Deutschland marktrelevanten Erzeugnisse ist in der Anlage der Leitsätze aufgeführt.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

4. In Nummer 2.3.3.2.1 wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Erzeugnisse aus Salzsardellen werden hergestellt aus ganzen, nichtausgenommenen Sardellen, die durch Einlegen in körniges Salz mehrere Monate bei Raumtemperatur enzymatisch gereift sind. Zu diesen Erzeugnissen zählen:  Erzeugnisse aus Salzsardellen werden hergestellt aus ganzen, nicht ausgenommenen Sardellen, die durch Einlegen in körniges Salz mehrere Monate bei Raumtemperatur enzymatisch gereift sind. Zu diesen Erzeugnissen zählen:

5. In Nummer 2.3.6.2 wird Absatz 5

Der Bratfischanteil beträgt mindestens 50 % (Abtropfgewicht bezogen auf Nennfüllmenge).

gestrichen.

6. In Nummer 2.3.8.1 werden die Absätze 7 bis 10 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Dauerkonserven aus Heringen, Makrelen oder Sprotten:
Frische oder tiefgefrorene Herings-, Makrelenfilets oder Sprotten ohne Kopf, werden, auch thermisch vorbehandelt (z.B. gedämpft, blanchiert, geräuchert), in geeignete Behältnisse eingelegt, Soße, pflanzliches Speiseöl8 oder Aufguss hinzugefügt und sterilisiert.

Fischdauerkonserven aus Heringen, Makrelen oder Sprotten werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung11 der Fischart beziehungsweise mit der Bezeichnung des Fischerzeugnisses, gegebenenfalls ergänzt durch die Bezeichnung des Teilstückes und der Angebotsform bezeichnet.

Herings-, Makrelen- oder Sprottendauerkonserven werden z.B. als Heringsfilet in Dillsoße, Heringsfilet in Tomatencreme, Bücklingsfilet in Rapsöl oder Kieler Sprotten in Pflanzenöl bezeichnet.

 Dauerkonserven aus Heringen, Makrelen oder Sprotten:

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