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Regelwerk, Abfall

BattV - Batterieverordnung
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren

Fassung vom 2. Juli 2001
(BGBl. Nr. 33 vom 09.07.2001 S. 1486; 09.09.2001 S. 2331; 25.06.2009 S. 1582aufgehoben)



Siehe Fn. *
Zur Neuregelung:
Batteriegesetz

Änderungstext vom 26.06.2001 / Inkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem

  1. bestimmt schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
  2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
  3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
    aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

  2. schadstoffhaltige Batterien:
    1. Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
    2. Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
    3. Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
    4. Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
    5. Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
  3. sonstige Batterien:
    Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;

  4. Starterbatterien:
    Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.

(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung

  1. Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;
  2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.

(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.

(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.

(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung, ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt.

Abschnitt 2
Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten

§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern

Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.

§ 4 Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.

(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen, dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muss

  1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
  2. alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
  3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen,
  4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,
  5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,
  6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen und typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
  7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und typengruppen, offen legen.

Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien in Rechnung stellen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, dass er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien eingerichtet hat. Dieses System muss spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall, kann der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Batterien entstehen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.

(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die in § 8 genannten Batterien.

§ 5 Pflichten der Vertreiber

(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.

(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 6 Starterbatterien

(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.

(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

§ 7 Pflichten des Endverbrauchers

(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1. können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.

§ 8 Ausnahmen

Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.

§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.

§ 10 Erfolgskontrolle

(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare Dokumentation vor, die Auskunft gibt über

  1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen und typengruppen,
  2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und typengruppen,
  3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
  4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen und typengruppen.

Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten Batterien gilt Satz 1 entsprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten.

(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als abgeschlossen.

Abschnitt 3
Kennzeichnung, Verkehrsverbote

§ 11 Kennzeichnung

(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.

§ 12 Hinweispflicht **

Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,

  1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
  3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.

§ 13 Verbote

(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die

  1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und
  2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.

Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.

(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit

  1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
  2. gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und
  3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.

§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien

Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor dem Inverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.

Abschnitt 4
Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Beauftragung Dritter

Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Batterien nicht zurücknimmt,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von Batterien nicht sicherstellt,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Batterien nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht überlässt,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  8. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
  10. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
  11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in Verkehr bringt oder
  12. entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.

§ 17 (Inkrafttreten)

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  Anhang 1

1. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.

2. Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.

Beträgt die Größe des Zeichens auf Grund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf die Verpackung gedruckt werden.

3. Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet. Die Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen vorgeschriebenen Abmessung.

4. Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.

.

Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen  Anhang 2

1. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist.

2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden können.

3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.

4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.

________________________________

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthalten Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38), der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe, enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51) und der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 1 S. 1).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden.

**) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1361) wird am 1. Juli 2002 in § 12 nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

"Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben."

ENDE

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