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Regelwerk, EU 1993, Abfall - EU Bund

Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 264 vom 23.10.1993 S. 51)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein detailliertes Kennzeichnungssystem gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/157/EWG muß eingerichtet werden.

Da Anhang II der Richtlinie 91/157/EWG ein eigenes Informationssystem für die Geräte vorsieht, bei denen der Verbraucher die Batterie oder den Akkumulator nur schwer entfernen kann, ist die Kennzeichnung dieser Geräte nicht erforderlich.

Die Einführung eines Zeichens, aus dem deutlich hervorgeht, daß Batterien und Akkumulatoren, die unter die Richtlinie 91/157/EWG fallen, gesondert von anderem städtischem Abfall einzusammeln sind, ist erforderlich.

Dieses Zeichen ist hinsichtlich seiner Verwendung bei Batterien und Akkumulatoren, die unter die Richtlinie 91/157/EWG fallen, zu schützen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der gemeinschaftlichen Abfallvorschriften an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/157/EWG legt diese Richtlinie Bestimmungen über das Kennzeichnungssystem für Batterien und Akkumulatoren fest, die unter die Richtlinie 91/157/EWG fallen und ab dem 1. Januar 1994 zum Verkauf in der Gemeinschaft hergestellt oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

(2) Die Batterien und Akkumulatoren nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 1994 hergestellt oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden, können bis 31. Dezember 1995 ohne die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Zeichen auf den Markt gebracht werden.

Artikel 2

Das Zeichen für die gesonderte Einsammlung besteht aus einer der nachstehend durchgestrichenen Mülltonnen auf Rädern.

Die Entscheidung darüber, welches Zeichen auf den Batterien und Akkumulatoren, die unter die Richtlinie 91/157/EWG fallen, verwendet wird, trifft die gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie für die Kennzeichnung verantwortliche Person. Beide Zeichen haben in der Gemeinschaft die gleiche Bedeutung. Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit über die Bedeutung der beiden Zeichen und behandeln sie in ihren nationalen Vorschriften über Batterien und Akkumulatoren gleichrangig. Die Verwendung des einen oder anderen Zeichens darf kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Artikel 3

Der Schwermetallgehalt wird durch die Angabe des chemischen Zeichens des betreffenden Metalls, d. h. Hg, Cd oder Pb, entsprechend der Kategorie der Batterien oder Akkumulatoren in Anhang I der Richtlinie 91/157/EWG gekennzeichnet.

Artikel 4

(1) Die Abmessungen des in Artikel 2 vorgesehenen Zeichens betragen 3 % der größten Seitenfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm × 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 % der halben Zylinderoberfläche ein, höchstens jedoch 5 cm × 5 cm.

Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm × 0,5 cm, müssen diese nicht gekennzeichnet werden. Dafür wird das Zeichen in der Größe von 1 cm × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

(2) Das in Artikel 3 vorgesehene Zeichen wird unter das in Artikel 2 vorgesehene Zeichen gedruckt. Seine Abmessungen betragen mindestens ein Viertel der in Absatz 1 festgelegten Abmessungen.

(3) Die Zeichen müssen so aufgedruckt werden, daß sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Kennzeichnung durch den Hersteller, seinen im Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder den für das Inverkehrbringen der Batterien oder Akkumulatoren auf dem nationalen Markt Verantwortlichen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Richtlinie in vollem Umfang angewandt wird, insbesondere was das Einhalten der Verwendung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Zeichen betrifft. Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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