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Regelwerk, Abfall

Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Vom 9. August 2005
(BAnz. Nr. 148a vom 09.08.2005)


Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt nachstehend die Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), bekannt:

1 Anwendungsbereich

Die Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) [1] gibt die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung der Abfälle als besonders überwachungsbedürftig bzw. nicht besonders überwachungsbedürftig nach ihrer Gefährlichkeit vor.

Diese Hinweise enthalten Erläuterungen zur Auslegung des Begriffs gefährliche Abfallart sowie der damit verbundenen Zuordnung der Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften nach der AVV. Insbesondere gilt das für die Zuordnung der gefahrenrelevanten Eigenschaften bei den sogenannten Spiegeleinträgen.

Dazu geben die Hinweise eine Anleitung für die Zuordnung von Abfällen zu den als gefährlich bzw. nicht gefährlich geltenden Abfallarten anhand konkretisierender Merkmale. In den Hinweisen werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H14 sowie eine Systematik für die Zuordnung von diesen Eigenschaften erläutert.

Die Hinweise dienen den für die Bezeichnung und Einstufung verantwortlichen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen als Hilfestellung. Sie sind insbesondere von Bedeutung hinsichtlich

Die Hinweise enthalten keine Vorgaben für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

2 Allgemeine Vorschriften

2.1 Abfallverzeichnis-Verordnung

Die AVV enthält das Gesamtverzeichnis der Abfallarten, in dem sowohl die nicht gefährlichen als auch die gefährlichen Abfallarten erfasst sind. Es umfasst 839 Abfallarten, von denen 405 als gefährlich eingestuft sind. Diese sind mit einem Sternchen (*) versehen und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Für Abfälle, die diesen Abfallarten zugeordnet werden, wird davon ausgegangen, dass mindestens eine der in der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle [5] (im Folgenden als Richtlinie über gefährliche Abfälle bezeichnet) genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften vorliegt.

In Anhang I der Hinweise sind zur erleichterten Übersicht die Abfallarten zusammengestellt worden, bei denen nur über § 3 Abs. 3 AVV von der Bestimmung als gefährlich abgewichen werden kann. Diese Liste umfasst insgesamt 232 Abfallarten. Die verbleibenden 173 als gefährlich bezeichneten Abfallarten liegen in Form der sogenannten "Spiegeleinträge" vor, bei denen gefährlichen nicht gefährliche Abfallarten gegenübergestellt sind. Diese Spiegeleinträge sind im Anhang II aufgeführt. Jedem gefährlichen Spiegeleintrag wird mindestens eine als nicht gefährlich bestimmte Abfallart gegenübergestellt.

In der AVV werden nicht alle gefahrenrelevanten Eigenschaften spezifiziert (nur H3 bis H8, H10 und H11). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung werden für die weiteren nicht spezifizierten Eigenschaften in diesen Hinweisen Erläuterungen gegeben, die nachvollziehbare Einstufungen erlauben.

Die grundlegenden Vorschriften für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart sowie für die Einstufung als gefährlicher Abfall werden in der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV vorgegeben.

2.2 Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für das Abfallverzeichnis

Mit dem Erlass der AVV wurde die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 [6] in der Fassung der Änderungsentscheidungen umgesetzt.

In Artikel 2 der Entscheidung wird für die Konkretisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 auf das europäische Stoffrecht (Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [7] (im Folgenden als Stoffrichtlinie bezeichnet) sowie die Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen [8] (im Folgenden als Zubereitungsrichtlinie bezeichnet) und die dazu erlassenen Änderungsrichtlinien) verwiesen. Diese Richtlinien sind durch die Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) [9] in deutsches Recht umgesetzt. Nachfolgende Änderungen werden in der GefStoffV durch gleitende Verweise fortlaufend umgesetzt.

Die in § 3

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