umwelt-online: Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung (2)
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4.2.2 Gefahrenrelevanz von Metallverbindungen

Bei der Bestimmung der Gefahrenrelevanz von Metallverbindungen in Abfällen ist zu unterscheiden zwischen Abfällen, die bekannte Metallverbindungen enthalten und solchen, bei denen lediglich Elementgehalte analytisch bestimmt werden konnten.

Das Bewertungsschema für einen Abfall, bei dem lediglich der Elementgehalt bekannt ist, kann aus Tabelle 7 entnommen werden. Für jedes Element werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften angekreuzt, die dem verallgemeinerten Grenzwert entsprechen. Die unterste Zeile der Tabelle 7 enthält die Konzentrationsgrenzen, bei deren Überschreitung die gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist. Hierbei sind für die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4, H5, H6, H8 und H14 Konzentrationsgrenzen und für H7, H10 und H11 Einzelkonzentrationen zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung eines Abfalls nach diesem Schema ist zweckmäßigerweise mit der Prüfung auf die gefahrenrelevante Eigenschaft H6, sehr giftig, zu beginnen. Für diese Eigenschaft liegt mit 0,1 % die niedrigste Konzentrationsgrenze vor. Liegt hier die Summe der Einzelkonzentrationen über 0,1 %, so ist der Abfall ebenfalls als gefährlich einzustufen. Das Abprüfen der übrigen Eigenschaften ist dann nicht mehr notwendig.

Gefahrenrelevante Eigenschaften, die nur auf sehr wenige Verbindungen des Elementes zutreffen, sind in der Tabelle 7 mit einer Anmerkung gekennzeichnet.

Bei der Bewertung des Elementgehaltes Chrom ist zu beachten, dass lediglich Chrom (VI)-Verbindungen als gefährlich gelten. Ist plausibel nachgewiesen, dass ausschließlich Chrom-(III)-Verbindungen vorliegen, braucht der Wert für die Abfalleinstufung nicht betrachtet zu werden. Da in der Stoffrichtlinie die Anmerkung 1 nicht vergeben wurde, ist mindestens ein Faktor von 2,3 (Umrechnung von Chrom auf Chromat) anzusetzen.

Erfolgt die Analytik für die löslichen Chromate gemäß Anmerkung 3 der Stoffrichtlinie aus der wässrigen Lösung, so ist bei Angabe des Analysenergebnisses als Chromat kein Faktor anzuwenden.

Für reine Metalllegierungen gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 AVV nicht, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.

4.2.3 Gefahrenrelevanz von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen (z.B. FCKW oder Halone)

Teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone und andere Stoffe, die die Ozonschicht schädigen sowie diese enthaltende Geräte gehören zu den gefährlichen Abfallarten ohne Spiegeleintrag des Anhangs I. Welche Verbindungen hierzu zählen, wird durch den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 [22] bestimmt. Dort werden die Stoffe aufgeführt, die zum Abbau der Ozonschicht führen und deren Ozonabbaupotenzial quantifiziert.

Die gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14. Für die Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen, die diese Stoffe enthalten, sollte ungeachtet der Nennung der einzelnen Verbindungen in der Stoffrichtlinie die Konzentrationsgrenze von 0,1 % gemäß Tabelle 5 herangezogen werden.

4.2.4 Gefahrenrelevanz von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF)

Asbest ist gemäß Stoffrichtlinie als krebserzeugend (Cat. 1, R45) eingestuft. Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen ist bei Überschreitung der allgemeinen Grenzkonzentration von 0,1 % [23] von einem asbesthaltigen Abfall auszugehen.

Zur Einstufung von KMF wird auf den Leitfaden Nr. 17 "Künstliche Mineralfasern" des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) [24] und dort besonders auf den Abschnitt 5 verwiesen.

Tabelle 7 Konzentrationsgrenzen für Metallverbindungen

  H4 H5 H6 H8 H14 H7, H11 H10
Eigen-
schaften
R41 R36,
R37,
R38
sehr
giftig

giftig
R35 R34 R50-
53
R51-
R53

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