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Regelwerk, Abfall

FAQ zur ErsatzbaustoffV
Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung

Vom 21.September 2023
(Quelle: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)
Version 2


Archiv: 02/2023

Hinweise für Hersteller und Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe

Hinweis für Hersteller

Hinweis für Verwender

Hinweis zum Dokument

§ 1 Anwendungsbereich

Nach welcher Verordnung erfolgt die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen?

Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV

1 Die ErsatzbaustoffV regelt umweltfachliche 1 Anforderungen an die Verwendung sowie den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ErsatzbaustoffV 2 . Bei der Verwendung sowie dem Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind ergänzend bautechnische Anforderungen zu berücksichtigen (z.B. FGSV-Regelwerke). Technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV sind mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen, die in einer der in den Anlagen 2 oder 3 dieser Verordnung aufgelisteten Einbauweisen errichtet werden.
2 Bei diesen technischen Bauwerken handelt es sich insbesondere um (vgl. § 2 Nr. 3):
  • Straßen, Wege, Parkplätze,
  • Baustraßen,
  • Schienenverkehrswege,
  • Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
  • Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, Lärm- und Sichtschutzwälle sowie
  • Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen.
3 Eine Zulassung der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, die nicht von den 17 Standardbauweisen des Straßen- und Erdbaus ( Anlage 2) und den 26 Bahnbauweisen ( Anlage 3) erfasst sind, ist i. d. R. nur im Einzelfall möglich. Hinsichtlich des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen in anderen Einbauweisen sowie die Verwertung von Stoffen und Materialklassen, die nicht in der ErsatzbaustoffV geregelt sind, wird auf die Möglichkeit der Zulassung im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 2 bzw. 3 verwiesen.

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(Stand: 28.11.2025)

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