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AbfPV - Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern
- Bayern -
Vom 17. Dezember 2014
(GVBl Nr. 22 vom 30.12.2014 S. 578 EU)
Gl.-Nr.: 2129-2-10-U
Auf Grund von § 30 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324), und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern ( Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 172 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags folgende Verordnung:
§ 1 Abfallwirtschaftsplan
Der Abfallwirtschaftsplan Bayern richtet sich gemäß der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans in
sind verbindlich.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1028, ber. 2007 S. 189, BayRS 2129-2-10-U) außer Kraft.
| Ziele und Maßnahmen der Abfallwirtschaft in Bayern | Anlage |
Abschnitt I
Allgemeines
1. Zweck des Abfallwirtschaftsplans
Die Abfallwirtschaft ist gemäß den abfallwirtschaftlichen Vorschriften, insbesondere der Zielhierarchie des Art. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes ( BayAbfG), und nach dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung mit Hilfe des Abfallwirtschaftsplans so zu gestalten, dass
2. Planungszeitraum
Die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans (Fachplan für Siedlungs- und Gewerbeabfälle) umfasst den Planungszeitraum von 2013 bis 2023.
Abschnitt II
Übergeordnete Ziele und Maßnahmen
1. Abfallvermeidung, Wiederverwendung, stoffliche und energetische Abfallverwertung
1.1 Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden, auch durch Maßnahmen der Wieder- oder Weiterverwendung.
1.2 Nicht vermeidbare Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wobei die umweltverträglichere Verwertungsart grundsätzlich Vorrang hat.
Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Sätzen 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) am besten gewährleistet.
1.3 Um die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen, wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeiten insbesondere darauf hin, dass
1.4 Abfallerzeuger und -besitzer sind zur Abfallvermeidung und -verwertung verpflichtet.
Hersteller von Produkten sollen gemäß der Produktverantwortung für eine anlageninterne Kreislaufführung der Stoffe sorgen.
(Stand: 29.01.2025)
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