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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern

- Bayern -

Fassung vom 9. August 1996
(GVBl. 1996 S. 396; 1999 S. 36, 521; 2001 S. 140; 25.05.2003 S. 325 03; 05.04.2006 S. 178 06; 24.03.2010 S. 134 10; 24.07.2013 S. 461 13; 22.07.2014 S. 286 14; 12.07.2017 S. 366 17; 24.07.2018 S. 608 18; 26.03.2019 S. 98 19; 10.12.2019 S. 686 19a; 23.11.2020 S. 598 20; 25.05.2021 S. 286 21)
Gl.-Nr.: 2129-2-1



Erster Teil 13
Ziele der Abfallbewirtschaftung, Pflichten der öffentlichen Hand

Art. 1 Ziele der Abfallbewirtschaftung 13 20

(1) Ziele der Abfallbewirtschaftung sind,

  1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),
  2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),
  3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, "und Bauschutt, durch Verfahren gemäß § 3 Abs. 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),
  4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch Verfüllung und energetische Verwertung, zu verwerten (sonstige Verwertung),
  5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1.Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der § § 6, 7 und 8 KrWG, so zu verwirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

(2) Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallbewirtschaftung erreicht werden.

(3) Zur Erreichung der. Ziele der Abfallbewirtschaftung wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

  1. das. abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
  3. die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,
  4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verwertung von Abfällen,
  5. die Verminderung des Schadstoffgehalts von Abfällen.

Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,

  1. bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind,
  2. Dritte zu einer Handlung entsprechend Nummer 1 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen.

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatz 2 beachten.

Zweiter Teil
Träger der Abfallentsorgung

Art. 3 Entsorgungspflichtige Körperschaften 13

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfalle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (entsorgungspflichtige Körperschaften). Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25

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(Stand: 18.01.2022)

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