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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 25. Mai 2021
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2021 S. 286)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Dem Art. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes ( BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das durch Art. 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b sind kreisfreie Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt."

§ 2
Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz ( BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "mit Zustimmung des Landtags" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Staatsregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das zuständige Staatsministerium übertragen."

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

2. Art. 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut wird Satz 1.

d) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Lagerung, Verwertung oder Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle aus einer illegalen Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006."

§ 3
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Das Bayerische Naturschutzgesetz ( BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 46 Nr. 9 wird vor dem Wort "Akademie" das Wort "Bayerischen" eingefügt.

2. Art. 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 47 Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege "Art. 47 Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege".

b) In Abs. 1 wird vor dem Wort "Akademie" das Wort "Bayerische" eingefügt.

3. Art. 49 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann."

4. In Art. 56 Satz 2 werden nach dem Wort "Verboten" die Wörter "des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1," eingefügt.

§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung

In Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird Halbsatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
; die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad wird zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet, ", wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt,"

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

ID: 211116

ENDE

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