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Regelwerk, Bau und Planung

BayBO - Bayerische Bauordnung
- Bayern -

Vom 14. August 2007
(GVBl. Nr. 18 vom 24.08.2007 S. 588; 22.07.2008 S. 479 08; 28.05.2009 S. 218 09; 27.07.2009 S. 385 09a; 22.12.2009 S. 630 09b; 25.02.2010 S. 66; 20.12.2011 S. 689 11; 11.12.2012 S. 633 12; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14;17.11.2014 S. 478 14a; 24.07.2015 S. 296 15, 12.07.2017 S. 375 17 E; 10.07.2018 S. 523 18; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2019 S. 408 19a; 24.07.2020 S. 381 20; 23.12.2020 S. 663 20a; 25.05.2021 S. 286 21; 08.11.2022 S. 650 22, 22a, i.K.; 23.12.2022 S. 704 22b; 10.02.2023 S. 22 23 i.K.; 23.06.2023 S. 250 23a; 07.07.2023 S. 327 23b i.K.; 24.07.2023 S. 371 23c)
Gl.-Nr.: 2132-1-Itv2308



Siehe Fn. *
Archiv
Vollzugshinweise: 2013, 2017, 2018

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Art. 1  Anwendungsbereich E   12 18

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude an Flugplätzen,
  2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen,
  3. Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden,
  4. Kräne und Krananlagen,
  5. Gerüste,
  6. Feuerstätten, die nicht der Raumheizung oder der Brauchwassererwärmung dienen, ausgenommen Gas-Haushalts-Kochgeräte,
  7. Einrichtungsgegenstände, insbesondere Regale und Messestände.

Art. 2 Begriffe 09a- E 12 17   18

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen. Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie

  1. Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Campingplätze und Wochenendplätze,
  4. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2und
    2. land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
  5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinn des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei der Berechnung der Flächen nach Satz 1 bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht.

(4) E Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mehr als 1600 m2 Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

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