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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Modernisierungsgesetz Bayern
- Bayern -

Vom 26. März 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 75)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

In § 37 Abs. 2 Satzteil nach Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl. S. 464, BayRS 212-2-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 28 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

(5) Die Bayerische Landesärztekammer erstattet dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich über die Tätigkeit der Kommissionen Bericht.

wird aufgehoben.

§ 3
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

In Art. 12 Abs. 3 Satz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes ( GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch Art. 12a Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird die Angabe "und bei weiteren schulischen Impfberatungen" gestrichen.

§ 4
Änderung der Schulgesundheitspflegeverordnung

§ 10 Abs. 1 der Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 10, BayRS 2126-3-2-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 43 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

"(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach den §§ 6 und 7 Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch."

§ 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

§ 5 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen ( ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

2. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO werden den Städten Pfaffenhofen a.d.Ilm und Waldsassen übertragen. "(2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 83 Abs. 9 BayBO sind den Städten Pfaffenhofen a.d.Ilm und Waldsassen übertragen."

§ 6
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657), durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 667) und durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
"4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und

a) Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 oder

b) Teilen von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2,"

b) In Abs. 4 Nr. 21 wird die Angabe "19" durch die Angabe "20" ersetzt.

2. Art. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zustimmung kann außer in den Fällen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 auch erteilt werden, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten sind.

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