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Regelwerk, Bau und Planung

ZustVBau - Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
- Bayern -

Vom 5. Juli 1994
(GVBl 1994, S. 573; ... 28.03.2001 S. 174; 07.07.2002 S. 345; 07.08.2003 S. 497; 24.11.2004 S. 502; 13.09.2006 S. 748 06; 29.11.2007 S. 847 07; 28.10.2010 S. 734 10; 12.04.2012 S. 144 12; 07.12.2012 S. 732 12; 17.05.2013 S. 353 13; 03.09.2013 S. 575 13a; 07.04.2014 S. 171; 22.07.2014 S. 286 14; 14.08.2015 S. 317 15; 12.07.2016 S. 191 16; 10.07.2018 S. 523 18; 26.03.2019 S. 98 19; 16.06.2020 S. 310 20; 08.11.2022 S. 661 22; 03.09.2024 S. 419 24; 03.01.2025 S. 16 25; 18.06.2025 S. 229 25a; 23.12.2025 S. 699 25b)
Gl.-Nr.: 2130-3-I



Es erlassen auf Grund

  1. von § 19 Abs. 5 und § 203 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141)

die Bayerische Staatsregierung

  1. von § 11 Abs. 1, 2, 3 und 7 , § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) Art. 59 Abs. 2 und 3, Art. 90 Abs. 7 und 8 und Art. 92 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I)

das Bayerische Staatsministerium des Innern

folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeiten der Regierungen 06 14 22

(1) Die Regierung ist zuständige Behörde für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149. Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs ( BauGB).

(2) Die Regierung ist zuständige Behörde zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 203 Abs. 1 BauGB; soweit Gemeinden aus verschiedenen Regierungsbezirken betroffen sind, ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zuständige Behörde.

§ 2 Zuständigkeiten der Landratsämter 06 13a 16 22

(1) Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen (§ 6 BauGB) und von Bebauungsplänen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Großen Kreisstädte.

(3) Das Verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden ( § 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB), obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gemeinden den Landratsämtern.

(4) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BauGB zusammen (gemäß § § 204, 205 BauGB oder im Sinn von § 205 Abs. 6 BauGB), so obliegen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Befugnisse ebenfalls den Landratsämtern, sofern diese jeweils gemäß den Absätzen 1 bis 3 im Fall jeder der beteiligten Gemeinden zuständig wären.

(Gültig bis 31.12.2027 siehe =>)
( 5) Die Landratsämter sind zuständige Behörden für die Erteilung der Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich Großer Kreisstädte und kreisfreier Gemeinden sowie für bauaufsichtliche Zustimmungen der Regierungen nach Art. 73 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO).

§ 2a Zuständigkeit für Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung

Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 37a Abs. 1 BauGB sind abweichend von § 37a Abs. 2 Satz 1 BauGB die unteren Bauaufsichtsbehörden, soweit nicht bereits nach Art. 73 BayBO die Regierung zuständig ist.

§ 3 Zuständigkeit für Enteignungen und vergleichbare Verfahren 20

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