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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung und anderer Rechtsvorschriften

Vom 7. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2012 S. 732; 17.05.2013 S. 353 13)


Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6, Abs. 2, 4, 7 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Änderung der Bauvorlagenverordnung

Die Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält § 12 folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz " § 12 Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
in den Fällen des Art. 57 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Bestätigung des Tragwerksplaners, "2. in den Fällen des Art. 57 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO die Erklärung des Tragwerksplaners über die Standsicherheit angebauter Gebäude."

b) Nr. 3

3. in den Fällen des Art. 57 Abs. 5 Satz 4 BayBO die Bescheinigung des Prüfsachverständigen.

wird aufgehoben.

3. In § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und § 8 Abs. 4 wird jeweils das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz "Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz".

b) Das Wortteil "Wärme-," wird gestrichen.

5. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht für Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BayBO."

§ 2 Änderung der Feuerungsverordnung

In § 13 Abs. 1 Satz 1 der Feuerungsverordnung ( FeuV) vom 11. November 2007 (GVBl S. 800, BayRS 2132-1-3-I), geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), werden die Worte " § 14 GPSG" durch die Worte " § 34 ProdSG" ersetzt.

§ 3 Änderung der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen

Die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen ( PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829, BayRS 2132-1-10-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2012 (GVBl S. 91), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

2. In § 35 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden jeweils die Worte " § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 6" durch die Worte " § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 5" ersetzt.

§ 4 Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 736, BayRS 2132-1-5-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. April 2012 (GVBl S. 144), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; "2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen;".

2. § 7 Abs. 4 Satz 7

Art. 48 Abs. 4 BayBO bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

3. Auf Seite 2 der Anlage werden nach den Worten "Verantwortliche für Veranstaltungstechnik" die Worte "der Fachrichtung" gestrichen.

§ 5 Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen 13

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