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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Vom 17. Mai 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 17.06.2013 S. 353)



Auf Grund des Art. 80 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2131-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen ( ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl S. 732), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 werden die Worte " § 11 Abs. 1 BauPG und" gestrichen.

2. § 10

§ 10 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten

Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs. 2 BauPG sind an das Staatsministerium des Innern zu richten.

wird aufgehoben.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach § 13 BauPG in Verbindung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl L 218 S. 30) und in Verbindung mit Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (ABl L 88 S. 5) in den jeweils geltenden Fassungen bezüglich der Bauprodukte wahr, die unter den Anwendungsbereich der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BayBO genannten Vorschriften fallen. "1Die Marktüberwachungsbehörden nehmen bezüglich der Bauprodukte, die unter den Anwendungsbereich der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BayBO genannten Vorschriften fallen, die Aufgaben nach
  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl L 218 S. 30),
  2. Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (ABl L 88 S. 5) in Verbindung mit Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und
  3. Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

in den jeweils geltenden Fassungen wahr."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte " § 13 Abs. 1 BauPG" durch die Worte "Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl L 218 S. 30)" gestrichen.

§ 2
Änderung der Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung und anderer
Rechtsvorschriften

§ 5 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 7. Dezember 2012 (GVBl S. 732, BayRS 2130-3-I) zur Änderung des § 11 Abs. 2 Satz 1 ZustVBau wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2

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