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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Vom 24. November 2004
(BayGVBl. Nr. 22 vom 14.12.2004 S. 502)


Auf Grund von Art. 90 Abs. 8 und Art. 92 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 58 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 57 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort "Waldkraiburg" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und nach den Worten "Alzenau i. UFr" die Worte "und Germering" gestrichen.

2. in §§ 6, 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 werden die Worte "TUV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH" jeweils durch die Worte "TÜV Industrie Service GmbH - TÜV Süd" und die Worte "Landesgewerbeanstalt Bayern" jeweils durch die Worte "LGa (Landesgewerbeanstalt Bayern)" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Höhe der nach dem Zeitaufwand bestimmten Gebühr beträgt zweiundsiebzig Euro für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Bei der Abnahme von fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlaßten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 v.H. und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 v.H. erhoben werden.  "(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,552 v.H. des Monatsgehalts eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Das Staatsministerium des Innern gibt den jeweils dem Honorar zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Bei der Abnahme von fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlassten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 v.H. und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 v.H. erhöben werden."

b) In Abs. 3 werden das Komma sowie die Worte "die anfallende Umsatzsteuer" gestrichen.

4. § 11 Abs. 2

(2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 BauPG ist das Staatsministerium des Innern.

wird aufgehoben; der bisherige Abs. 1 wird einziger Absatz.

§ 2

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