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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
- Bayern -

Vom 14. August 2015
(GVBl. Nr. 10 vom 31.08.2015 S. 317)



Auf Grund des Art. 80 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2131-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist, und des Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) gemäß Bekanntmachung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 2, 3, BayRS 2132-1-20-I), das zuletzt durch das Abkommen gemäß Bekanntmachung vom 2. August 2013 (GVBl. S. 498; 2014 S. 214) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen ( ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-I), die zuletzt durch § 1 Nr. 176 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 (aufgehoben)".

b) In der Angabe zu § 14 wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

"4. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde)."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Marktüberwachungsbehörden nehmen bezüglich der Bauprodukte, die unter den Anwendungsbereich der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BayBO genannten Vorschriften fallen, die Aufgaben nach
  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl L 218 S. 30),
  2. Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (ABl L 88 S. 5) in Verbindung mit Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und
  3. Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

in den jeweils geltenden Fassungen wahr.

"Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben und Befugnisse wahr nach
  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bezüglich Bauprodukten im Sinn des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayBO,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. dem Bauproduktengesetz."

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde richtet sich nach Art. 5 des DIBt-Abkommens."

c) Es werden die folgenden Abs. 4 bis 7 angefügt:

"(4) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig

  1. für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
  2. in Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinn des Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, Maßnahmen nach Art. 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach § 26 ProdSG und Art. 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.

(5) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 fest, dass Maßnahmen nach Abs. 3 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die ausschließliche Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde für das Bauprodukt beginnt mit dem Zugang der Abgabeerklärung; das gilt auch für eine Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde für ein Bauprodukt, die durch eine Abgabeerklärung eines anderen Landes begründet worden ist. Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden bei Gefahr im Verzug bleibt unberührt.

(6) Verwaltungsakte der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Freistaat Bayern.

(7) Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde obliegt, abweichend von Art. 30 Abs. 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, der höheren Marktüberwachungsbehörde."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

ID 15/1155

ENDE

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