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Regelwerk

Erläuterungen zum
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung

Vom 24. Juli 2009
(web)


zurück zur Bayerischen Bauordnung

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53, 80502 München

Der Bayerische Landtag hat am 14. Juli 2009 das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes beschlossen (vgl. LT-Drsn. 16/1863 sowie 16/375 und 16/1351). Das Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Neben zahlreichen redaktionellen Änderungen bzw. Klarstellungen enthält das Gesetz im Wesentlichen folgende Änderungen der BayBO und des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - (Artikel ohne Gesetzesbezeichnung beziehen sich auf die BayBO). Die bis zum 31.07.2009 geltende Fassung der BayBO ist als "a. F." gekennzeichnet.

1. Gaststätten

In Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 wird klargestellt, dass die Sonderbautenschwelle von 40 Gastplätzen sich ausschließlich auf Gastplätze in Gebäuden bezieht, weil sich die für die Einstufung als Sonderbau ausschlaggebenden Rettungswegprobleme (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2) bei dieser Größenordnung von Gaststätten nur in Gebäuden stellen. Größere Biergärten können ggf. über den Auffangtatbestand des Art. 2 Abs. 4 Nr. 18 unter Anlehnung an den Schwellenwert des Art. 2 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. b erfasst werden.

2. Fliegende Bauten
(Art. 2, 57, 72)

Art. 72 Abs. 1 Satz 2 a. F. wurde aufgehoben, so dass ortsfeste Fahrgeschäfte nicht mehr zu den fliegenden Bauten zählen. Grund hierfür war, dass die bisherige Einstufung als fliegender Bau den Erfordernissen der Praxis nicht gerecht wird: Insbesondere kann es für den Bauherrn sehr umständlich sein, wenn er für derartige Anlagen neben der Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 u.U. noch einer Baugenehmigung für mit dem Fahrgeschäft in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang stehende bauliche Anlagen und ggf. noch weiterer Genehmigungen (z.B. aufgrund Naturschutzrecht) für die Anlage selbst bedarf, da die Ausführungsgenehmigung lediglich eine Art standortunabhängigen Vorbescheid darstellt, der nur die allgemeine bausicherheitsrechtliche, insbesondere auch betriebliche Unbedenklichkeit der Anlage feststellt. Anders als die Baugenehmigung (vgl. Art. 59 Satz 1, Art. 60 Satz 1) erfasst die Ausführungsgenehmigung damit nicht die auf den konkreten Standort bezogenen Anforderungen, insbesondere des Bauplanungs- (Art. 59 Satz 1 Nr. 1, Art. 60 Satz 1 Nr. 1) und des sonstigen im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfenden (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3) Rechts, die dann in anderen öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren abgearbeitet werden müssen. Die Neuregelung dient daher der Verfahrensvereinfachung.

Als Folge dieser Änderung war zum einen eine dem Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 entsprechende Regelung zur Verfahrensfreiheit ortsfester Kinderkarussells und ähnlicher Fahrgeschäfte zu treffen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 15), zum anderen waren ortsfeste Fahrgeschäfte in Art. 2 Abs. 4 Nr. 15 aufzunehmen, da diese - sofern sie nicht verfahrensfrei sind - aufgrund ihres Gefahrenpotentials weiterhin als Sonderbauten einzustufen sind.

3. Abstandsflächen
(Art. 6)

3.1 Einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen in der umgebenden Bebauung

Art. 6 Abs. 5 wurde um einen Satz 4 ergänzt, wonach sich die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung ergeben, sofern dort einheitlich abweichende Tiefen vorliegen.

Durch diese Ergänzung wird gewährleistet, dass nicht nur städtebauliche Satzungen oder örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächentiefe gegenüber Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Vorrang haben, sondern sich ein derartiger Vorrang auch aus der tatsächlich vorhandenen umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben kann. Erforderlich ist dabei, dass die Abstandsflächentiefen der umgebenden Bebauung einheitlich sind und die Umgebung prägen; diffuse bzw. unterschiedliche Tiefen genügen nicht.

Relevant ist dies z.B. für Traufgassen: Nach der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 Az. 25 B 05.1714) liegt ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 (das Gebäude muss oder darf nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden) bei Traufgassen nicht vor, da diese Norm ausschließlich den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber die Verwirklichung geringerer oder ungenügender Abstandsflächen, wie z.B. bei Traufgassen oder "engen Reihen", regele. Ein generelles Abweichen vom bauordnungsrechtlichen Konzept der Abstandsflächentiefen setze eine Satzung gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 voraus, in der diese Frage im Einklang mit höherrangigem Recht abgewogen wurde. Da es aber auch in diesen Fällen sachgerecht ist, wenn sich der Bauherr nicht an den Abstandsflächentiefen der BayBO, sondern an denjenigen orientieren muss, die in der Nachbarschaft bestehen, wurde Abs. 5 entsprechend ergänzt. Unzuträgliche Verhältnisse können schon deshalb nicht entstehen, weil § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB die Zulässigkeit auch von Bauvorhaben, die sich im Sinn des § 34

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