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Regelwerk

Änderungstext

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
24.07.2017
Per E-Mail Regierungen



Red. Anmerkung: die Hinweise wurden in die Vollzugshinweise zur BayBO eingearbeitet

Der Bayer. Landtag hat am 6. Juli 2017 das Gesetz zur Änderung des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (u. a. auch die Bayer. Bauordnung - BayBO) beschlossen (vgl. LT-Drs. 17/15590). Das Gesetz tritt am 1. August in Kraft (GVBl. Nr. 12/2017).

Neben einigen redaktionellen Änderungen enthält das Gesetz im Wesentlichen nachfolgende Änderungen der BayBO:

1. Sonderbauten ( Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO)

Der in Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO geregelte Schwellenwert von mehr als 10 Personen bezog sich bisher ausschließlich auf Tageseinrichtungen für Kinder. Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung und alte Menschen galten bislang ohne Schwellenwert stets als Sonderbau. Mit der Gesetzesänderung wird dieser Schwellenwert auch auf Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung und alte Menschen erweitert. Das Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials ist bei Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alten Menschen nicht anders zu sehen als bei Tageseinrichtungen für Kinder, so dass kein Bedürfnis für eine Unterscheidung besteht.

2. Verfahrensfreiheit ( Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e) BayBO)

Bislang war für die Errichtung transparenter Wetterschutzeinrichtungen, die Obstplantagen insbesondere vor Hagelschlag und Regen schützen, eine Baugenehmigung erforderlich. Eine präventive Kontrolle in einem Baugenehmigungsverfahren ist jedoch nicht erforderlich, da diese immer nur dann notwendig ist, wenn die Entstehung baurechtswidriger Zustände verhindert werden soll, die nur schwierig und mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden können, oder wenn bei baulichen Anlagen statisch konstruktive Schwierigkeiten bestehen. Hiervon kann bei Wetterschutzeinrichtungen nicht ausgegangen werden. Aufgrund dessen werden transparente Wetterschutzeinrichtungen, die auf Masten mit einer Höhe bis zu 10 m befestigt werden und einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) dienen, verfahrensfrei gestellt. Der bisherige Buchstabe e) wird zu f).

3. Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO)

Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie) ist am 13. August 2012 in Kraft getreten. Die Seveso-III-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, u. a. dafür zu sorgen, dass zwischen Betrieben, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, und u.a. Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und Erholungsgebieten angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben, wenn diese Ansiedlungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Art. 15 Abs. 1 Seveso-III-Richtlinie schreibt vor, dass in den Planungs- und Zulassungsverfahren über

immer dann, wenn dem Erfordernis eines angemessenen Sicherheitsabstandes aus Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie (sogenanntes Abstandsgebot) Rechnung getragen werden muss, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Darüber hinaus machen Art. 15 Abs. 2 bis 5 und 7 Seveso-III-Richtlinie detaillierte Vorgaben für die Information der Öffentlichkeit, zur Auslegung der Planunterlagen, zur Abgabe von Stellungnahmen und zur Bekanntmachung von Entscheidungen. Dies führt zu einem Umsetzungsbedarf auch auf Landesebene, da die entsprechenden Schutzobjekte in der Regel in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zugelassen werden. In der BayBO ist aufgrund dessen zum einen sicherzustellen, dass diese Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren genehmigungspflichtig sind, zum anderen ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung einzuführen.

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