Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Bayern -

29.08.2018



Red. Anmerkung: die Hinweise wurden in die Vollzugshinweise zur BayBO eingearbeitet

Der Bayerische Landtag hat am 26.06.2012 das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen (LT-Drs. 17/22913; Bekanntmachung: GVBl. S. 523). Das Gesetz tritt am 01.09.2018 in Kraft. Die zuletzt mit Schreiben des damaligen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr gegebenen Vollzugshinweise vom 24.07.2017 (Az.: IIB4-4101-060/15) sind, soweit hier keine abweichenden Hinweise enthalten sind, weiter gültig.

1. Übergangsvorschrift

Das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften enthält keine Übergangsvorschrift. Daher ist nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen dasjenige Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der bauaufsichtlichen Entscheidung gilt. Etwaige Härten im Übergang zwischen unterschiedlichen materiellrechtlichen Anforderungen können durch Zulassung von Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) ausgeglichen werden. Für die Wiederaufnahme des Abstandsflächenrechts in das Pflichtprüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 1 Nr. 17 des Gesetzes) ergeben sich daraus keine Besonderheiten. Die Darstellung der Abstandsflächen musste auch nach bisher maßgeblicher Rechtslage in den Bauvorlagen enthalten sein, § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV. Nachdem Art. 55 Abs. 2 BayBO unverändert bleibt, waren und sind die Vorgaben von Art. 6 BayBO als materiell geltendes Recht auch bei Vorhaben zu beachten, die bislang ohne Prüfung des Abstandsflächenrechts genehmigt worden oder verfahrensfrei sind.

2. Bauantragsvordrucke

Die Bauantragsvordrucke werden um datenschutzrechtliche Hinweise ergänzt, die wegen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) notwendig geworden sind, und neu bekanntgemacht (Bekanntmachung v. 22.08.2018, AllMBl. S. 841). Die Vordrucke stehen auch im Internetauftritt des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur Verfügung (http://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php). Bei Bedarf stellen wir die Dateien gem. auch für eigene Internetauftritte zur Verfügung. Die neuen Vordrucke gelten ab dem 01.09.2018 und sind zu verwenden. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die unteren Bauaufsichtsbehörden die alten Vordrucke noch für eine Übergangszeit akzeptieren.

Der neue Bauantragsvordruck enthält die nach der Datenschutzgrundverordnung erforderliche Grundinformation, die aber voraussetzt, dass die untere Bauaufsichtsbehörde die notwendigen weitergehenden Informationen bereithält. Hierzu werden wir gesondert Informationen an die unteren Bauaufsichtsbehörden geben und auch einen Textvorschlag für die weitergehenden Informationen übermitteln. Es wird empfohlen, die weitergehenden Informationen auf der Homepage einzustellen und sie auch in Papierform vorzuhalten.

Der neue Bauantragsvordruck sieht in Nr. 6 (Vorbescheid) künftig vor, dass, wenn der Bauantragsteller keine im Vorbescheid zu beantwortende Frage stellt, die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens als gestellt gilt. So wird sichergestellt, dass künftig auch in Zweifelsfällen klar ist, worüber und v.a. mit welcher Bindungswirkung im Vorbescheid entschieden worden ist.

3. Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 Nr. 7 BayBO

alt neu
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden werden ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der BayBO ausgenommen, da es in der Vergangenheit in der Praxis immer wieder Unsicherheiten gab, ob solche Messestände in den Anwendungsbereich der BayBO fallen. Messestände, die in Gebäuden auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen errichtet werden, sind jedoch keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände.  Einrichtungsgegenstände sind keine baulichen Anlagen und fallen nicht in den Anwendungsbereich der BayBO. Bisher waren hier Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden beispielhaft genannt. Nunmehr wird der Grundsatz klargestellt und durch Beispiele - Regale und Messestände - erläutert. Für Einrichtungsgegenstände gelten die Regelungen des Arbeitsschutzes. Das schließt nicht aus, dass auch Regale und Messestände im Einzelfall bauliche Anlagen sein können: Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind, als Rettungsweg dienen oder z.B. auf Freiflächen von Einzelhandelsbetrieben errichtet werden, sind bauliche Anlagen. Gleiches gilt für Messestände, wenn sie nicht als Einrichtungsgegenstände, sondern im Freien aufgestellt werden; sie werden dann im Regelfall fliegende Bauten und somit ausführungsgenehmigungspflichtig sein.

4. Allgemeine Anforderungen - Art. 3 BayBO

Der neugefasste Art. 3 ist gegenüber der Vorgängerfassung gestrafft. Die Regelung über die technischen Baubestimmungen (bisher: Art. 3 Abs. 2) findet sich nunmehr in Art. 81a. Der bisherige Absatz 3 wird ohne inhaltliche Änderung in den neugefassten Art. 3 Satz 1 integriert. Der bisherige Absatz 4 wird in den neuen Art 16 Abs. 2 Satz 2 verschoben.

5. Abstandsflächenrecht - Art. 6 BayBO

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion