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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 667 EU)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz ( BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "Art. 3" durch die Angabe "Art. 3 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

b) Satz 4

Die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühr, das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.

wird aufgehoben.

3. Nach Art. 15 werden die folgenden Art. 15a und 15b eingefügt:

"Art. 15a Dauer der Befristung
(Zu § 14 Abs. 2 und § 15 WHG)

Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.

Art. 15b Fortsetzung der Benutzung nach Ablauf der Befristung

(1) Die über eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung zugelassene Benutzung eines Gewässers darf nach Ablauf der Frist nach Maßgabe der bisherigen Erlaubnis oder Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung längstens fünf Jahre fortgesetzt werden, wenn und soweit

  1. der Antrag auf Neuerteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde mit für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen gestellt wurde und
  2. Belange des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung oder den Gewässerausbau nicht zu erschweren, nicht entgegenstehen.

(2) Über Entschädigungsansprüche, die durch die Fortsetzung der Benutzung ausgelöst werden, entscheidet die zuständige Wasserbehörde im Verfahren, für das ein Antrag nach Abs. 1 gestellt wurde."

4. Dem Art. 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgt auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische, sich aus dem Gewässer und seinen Ufern ergebende Gefahren. Durch die Ausübung des Gemeingebrauchs werden, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der zum Gewässerunterhalt Verpflichteten begründet."

5. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat."

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe "bis 4" wird durch die Angabe "bis 7" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Auf diese Anlagen ist im Falle des Verfahrens mit Genehmigungsfiktion Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG nicht anzuwenden. Für Abwasserwärmepumpen gilt abweichend von Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG eine Frist von einem Monat."

6. Nach Art. 30 wird folgender Art. 30a eingefügt:

"Art. 30a Rechtsnachfolge
(Zu § 8 Abs. 4 WHG)

Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus."

7. Art. 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(Zu § 50 Abs. 5, abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und zu § 51 Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 4 WHG)" durch die Angabe "(Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 12, 50 Abs. 5, abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile soll die Ausweisung von Wasserschutzgebieten für neue Wassergewinnungsanlagen nicht erfolgen. "(2) Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung haben Vorrang vor Wasserentnahmen für andere Zwecke."

8. Nach Art. 34 wird folgender Art. 34a eingefügt:

"Art. 34a Nutzung von Niederschlagswasser
(Zu § 55 Abs. 2 WHG)

Neben den in § 55 Abs. 2 WHG genannten Möglichkeiten zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist auch die nachhaltige Verwertung von Niederschlagswasser als Brauchwasser zulässig, sofern wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen."

9. In Art. 39 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe ", insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2," gestrichen.

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