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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Vom 24. Juli 2013
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 461)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Ersten Teils und der Überschrift des Art. 1 wird jeweils das Wort

"Abfallwirtschaft" durch das Wort" Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

b) Die Überschrift des Art. 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Übergangsregelung "(aufgehoben)".

c) In der Überschrift des Art. 30 werden die Worte ", Kosten von Überwachungsmaßnahmen" angefügt.

d) In der Überschrift des Neunten Teils und der Überschrift des Art. 35 wird jeweils das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

3. In der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort "Abfallwirtschaft" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

4. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallwirtschaft" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Abfallwirtschaft" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

bbb) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Schadstoffminimierung), "2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),"

ccc) In Nr. 3 werden die Worte ", Bauschutt und kompostierbare Stoffe, weitestgehend" durch die Worte "und Bauschutt, durch Verfahren gemäß § 3 Abs. 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)" und die Worte "stoffliche Abfallverwertung" durch das Wort "Recycling" ersetzt.

ddd) Nrn. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 4.nicht verwertbare Abfälle so zu behandeln, daß sie umweltverträglich verwertet oder abgelagert werden können (Abfallbehandlung); die thermische Behandlung ist nur für solche Abfälle zulässig, für die die Maßnahmen nach Nummern 1 bis 3 ausgeschöpft werden,

5. nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern (AbfallAblagerung).

"4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch Verfüllung und energetische Verwertung, zu verwerten (sonstige Verwertung),

5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung)."

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)" werden durch die Worte "Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6, 7 und 8 KrWG," ersetzt.

c) In Abs. 2 und 3 einleitender Satzteil wird jeweils das Wort "Abfallwirtschaft" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

5. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort"Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte " § 24 KrW-/ AbfG" durch die Worte " § 25 KrWG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "beseitigt" durch das Wort "entsorgt" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ", zu behandeln, zu lagern oder abzulagern" durch die Worte "und umweltverträglich zu entsorgen" ersetzt.

d) Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

"(5) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sind zur Entsorgung nach Maßgabe der Anforderungen aus § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 KrWG sowie unter Berücksichtigung der Verwertungsquoten nach § 14 Abs. 2 und 3 KrWG verpflichtet. Soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und ökologisch effizient ist, sollen höhere Verwertungsquoten als nach § 14 Abs. 2 und 3 KrWG angestrebt werden."

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

6. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu

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