umwelt-online: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (2)

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Dritter Abschnitt
Abfallwirtschaftsplanung 

§ 14 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

(1) Durch die zuständige Senatsverwaltung ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und bekannt gemacht werden.

(2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplans richtet sich nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgenommen werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich oder ihre geschützten Interessen berührt sind,

  1. die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  2. sonstige Träger öffentlicher Belange,
  3. die Verbände der Abfall erzeugenden und der Abfall entsorgenden Wirtschaft,
  4. Verbraucherschutzverbände,
  5. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) anerkannten Verbände sowie
  6. benachbarte Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans Zu beachten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einer wesentlichen Planänderung.

(5) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Festlegungen des Plans beschränkt werden.

(6) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann von den nach Absatz 5 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 13, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung.

(7) Der Abfallwirtschaftsplan oder sachliche oder regionale Teilpläne können mit der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg als gemeinsamer Plan aufgestellt werden, wenn eine gemeinsame Planung aus abfallwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Die zuständige Senatsverwaltung macht den gemeinsamen Plan für das Land Berlin öffentlich bekannt. Die Festlegungen eines gemeinsamen Plans können gemäß Absatz 5 mit Geltung für das Hoheitsgebiet des Landes Berlin für verbindlich erklärt werden.

§ 15 Abfallverbringung in das Land Berlin

(1) Die Verbringung von Abfällen in das Gebiet eines auf Grund des § 14 Abs. 5 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplans bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für Abfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, erfolgt. Im Übrigen können in der Rechtsverordnung zur Verbindlicherklärung nach § 14 Abs. 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 festgelegt werden.

(2) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebiets eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplans der Länder Berlin und Brandenburg. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 13 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

(4) Im Übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 13 das Ziel der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.

Vierter Abschnitt
Abfallbeseitigungsanlagen

§ 16 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 31

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