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Regelwerk Abfall

AV zu § 23 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG
Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand

- Berlin -

Vom 24. Mai 2011
(ABl. Nr. 24 vom 10.06.2011 S. 1263 Inkrafttreten aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

red. Anm.: Vgl. hierzu § 23 Abs. 1 Satz 1 Krw/AbfG

Auf Grund des § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird bestimmt:

1. Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben

(1) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand sind von den Behörden des Landes Berlin und den der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) und Sondervermögen und Gesellschaften, die sich ausschließlich im Eigentum des Landes Berlin befinden, ausschließlich Entsorgungsunternehmen für die Abfallentsorgungsleistungen zu beauftragen, die nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedsstaaten sind anzuerkennen.

(2) Die entsprechenden Zertifikate sind von den Entsorgungsunternehmen abzufordern und von diesen vor der Beauftragung der Leistung vorzulegen.

(3) Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (zum Beispiel Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die vom Entsorger angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom Zertifizierungsumfang erfasst sind.

2. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften traten am 1. September 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

ENDE

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