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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung

Vom 14.Oktober 2002
(GVBl. Nr. 37 vom 26.10.2002 S. 317)



Auf Grund des § 13 Abs.1 und Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21.Juli 1999 (GVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel XLIV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:

Artikel I
Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung

Die Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 11.Januar 1999 (GVBl.S.6), geändert durch Verordnung vom 29.September 2000 (GVBl. S. 482), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956, 3959),   "1.besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 3 Abs.8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ",

2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 6" ersetzt.

3. § 9 Abs.1 wird wie folgt gefasst:

a) am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6.entgegen § 7 Abs.1 Nr.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

7.entgegen § 7 Abs.1 Nr.2 Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt."

Artikel II
Inkrafttreten

Artikel I Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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