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Regelwerk, Abfall

SoAbfEV - Sonderabfallentsorgungsverordnung
Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft

- Berlin -

Vom 11. Januar 1999
(GVBl. 1999 S. 6; 29.09.2000 S. 482; 14.10.2002 S. 317 02; 06.04.2011 S. 152 11; 10.11.2011 S. 702; 21.10.2013 S. 586 13; 11.06.2018 S. 413 18)


Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), und des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:

§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung 11

Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung 00a 11 13 18

(1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Zuweisung der von den Abfallerzeugern oder -besitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen; sie hat dabei dem Abfallerzeuger oder -besitzer regelmäßig mehrere Abfallentsorgungsanlagen nachzuweisen;
  2. Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten;
  3. Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Befugnisse;
  4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen;
  5. Bearbeitung von Anzeigen und Wahrnehmung der sonstigen sich aus § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Aufgaben;
  6. Durchführung von Erlaubnisverfahren gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
  7. Vollzug der mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen in Zusammenhang stehenden Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) und dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme der Kostenübernahme gemäß § 8 Absatz 4 des Abfallverbringungsgesetzes;
  8. Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7).

Im Rahmen der übertragenen Aufgaben hat die zentrale Einrichtung mit Ausnahme der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch die sich aus §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergebenden Befugnisse.

(2) Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen. Sie nimmt auch die Aufgabe der zuständigen Behörde für die Erteilung der Erzeugernummern zur Führung von Nachweisen und Registern wahr.

(3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

§ 3 Andienungspflicht 00a 02 11 18

(1) Der Andienungspflicht unterliegen

  1. gefährliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung,

die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen.

(2) Andienungspflichtig sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist andienungspflichtig

  1. der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird,

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