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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Zuordnung der Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen gemäß Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle
- Brandenburg -

Vom 30. Mai 2001
(ABl. Nr. 27 vom 04.07.2001 S. 452aufgehoben)



1. Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaftzuar1

a) Gesetze
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
b) Verordnungen
AltölV Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335)
BestbüAbfV
(Anm.: aufgehoben)
Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle -BestbüAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956, 3959)
BestüVAbfV Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377)
ChemVerbotsV Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV in der Neufassung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S.1151), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)
EAKV Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung -EAKV; Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV")) vom 13. September 1996 (BGBl. I S.1428)
FCKW-Halon-
Verbots-
Verordnung
Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416)
GefStoffV Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S.2233, ber. 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045)
NachwV Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382), Berichtigung am 20. November 1997 (BGBl. I S.2860)
c) EG-Richtlinien und -Entscheidungen
67/548/EWG Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(ABl. EG Nr. L 196 S. 1) zuletzt angepasst durch Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 355 S. l)
75/442/EWG Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47), zuletzt geändert durch Entscheidung vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32)
91/689/EWG Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch Richtlinie 94/31/EWG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168 S.28)
94/3/EG Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. EG 1994 Nr. L 5 S. 15)
94/904/EG Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 356 S. 14)
2000/532/EG Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG 2000 Nr. L 226 S. 3), geändert durch Entscheidung 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1) und Entscheidung 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 32)

2. Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

An die Überwachung der Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder die Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, werden nach § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG besondere Anforderungen gestellt. Die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG schließen insbesondere die gefährlichen Abfälle gemäß Richtlinie des Rates 91/689/EWG mit den dort in Anhang III genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften (H1 - H 14) ein.

Abfälle, die diese gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen, sind mit der BestbüAbfv bestimmt worden. Anlage 1 dieser Verordnung listet alle gefährlichen Abfälle auf, die im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als Anhang zur Entscheidung des Rates (94/904/EG, ersetzt durch 2000/532/EG) bekannt gegeben wurden. Anlage 2 der BestbüAbfV enthält unter anderem Abfallarten mit der Bezeichnung "mit schädlichen Verunreinigungen" und mit der Abfallschlüsselerweiterung "99D 1". Damit wird auf Abfallarten der herkunfts- oder abfallartenspezifischen zweistelligen Kapitelüberschriften 15 und 17 des Europäischen Abfallkataloges (EAK) (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") eingegangen, die sowohl in gefährlicher Form (mit schädlichen Verunreinigungen), wie in ungefährlicher Form auftreten können.

Diese Verwaltungsvorschrift legt fest, nach welchen Kriterien konkrete Abfälle den Abfallarten "ohne" bzw. "mit schädlichen Verunreinigungen", also so genannten Spiegeleinträgen zuzuordnen sind. Sie wird für die jeweils zuständige Behörde immer dann maßgeblich, wenn es im Rahmen des Vollzuges der vorgenannten Anforderungen darauf ankommt, ob diese Abfälle im Einzelfall besonders überwachungsbedürftig sind oder nicht. Die Vorgehensweise zur Zuordnung der Abfälle ist im Ablafschema (Abb. 1) erläutert.

Gemäß § 1 EAKV (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") und § 2 BestbüAbfV erfolgt die Zuordnung von Abfällen zu den einzelnen Abfallarten nach der branchen- oder prozessartspezifischen Herkunft (Kapitel 01 - 12) bzw. nach herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kriterien (Kapitel 13 - 20). Das Zuordnungssystem, die Abfälle entsprechend ihrer Herkunft zu gruppieren, greift diese Verwaltungsvorschrift auf und konkretisiert es für den Bereich der Abfälle mit Spiegeleinträgen. Zur Zuordnung zu den einzelnen Abfallarten mit schädlichen Verunreinigungen werden Herkunfts- und Abfallspezifika benannt, bei denen nach allgemeinem fachlichen Erkenntnisstand die eingangs genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften vorliegen.

Der konkrete Nachweis für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von schädlichen Verunreinigungen im Einzelfall erfordert grundsätzlich umfangreiche und komplizierte analytische Untersuchungen. Dieser Nachweis ist aber in der Regel aufgrund des fachlichen Erkenntnisstandes entbehrlich. In der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle liegen ausreichende fachliche Informationen vor, die es ermöglichen, in Kenntnis der Herkunft und des ehemaligen Verwendungszwecks eines Abfalls, das Vorliegen von schädlichen Verunreinigungen zu bestimmen. In den Fällen, in denen eine Schadstoffbelastung oberhalb der Schwelle gefahrenrelevanter Eigenschaften aufgrund objektiver Herkunfts- oder Abfallspezifika regelmäßig gegeben ist, erfolgt die Einordnung als Abfall mit schädlichen Verunreinigungen ohne die Durchführung und Auswertung von Analysen (Regelvermutung). Das Erfordernis von Deklarationsanalysen für die Erstellung des Entsorgungsnachweises gemäß § 3 NachwV bleibt unberührt.

Sofern ein Abfallbesitzer entgegen der Regelvermutung der Auffassung ist, dass sein Abfall nicht besonders überwachungsbedürftig ist, muss er diese Zuordnung mit Hilfe von Analysen prüfen und im Falle behördlicher Überwachungsmaßnahmen mit Hilfe dieser Analysenergebnisse belegen. Diese Verwaltungsvorschrift nennt für ausgewählte Abfallarten Schwellenwerte zur Entscheidung, ob es sich bei anfallenden Abfällen um Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen und damit um besonders überwachungsbedürftige Abfülle handelt. Wenn im Einzelfall die Analyseergebnisse eine Unterschreitung der Schwellenwerte ergeben, liegt Abfall ohne schädliche Verunreinigungen vor. Der Abfall ist als nicht besonders überwachungsbedürftig einzustufen. Die aufgrund seiner Herkunft bzw. Spezifik typische Schadstoffbelastung des Abfalls wird unterschritten. Die jeweils zuständige Behörde soll sich dieser Einordnung des Abfalls bei nachweislicher Unterschreitung der angegebenen Schwellenwerte anschließen, wenn andere konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen gefahrenrelevanter Eigenschaften nicht bestehen.

Die in Tabelle 2 Spalte 3 aufgeführten Schwellenwerte sind nicht als abschließende Kriterien zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften anzusehen. Der zuständigen Behörde bleibt es unbenommen, bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente die Bestimmung weiterer Parameter anzuordnen.

3. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die in Tabelle 1 aufgeführten Abfallarten. Die Abfallarten mit schädlichen Verunreinigungen sind den jeweils entsprechenden Abfallarten der EAKV (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") ohne diese Eigenschaft gegenübergestellt.

Die in der rechten Seite der Tabelle 1 (Spalten 3 und 4) aufgeführten Abfallarten erfüllen nach Art, Beschaffenheit oder Menge objektiv die Voraussetzungen für eine besondere Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des KrW-/AbfG. Ihnen zuzuordnende Abfülle weisen aufgrund ihrer Herkunft, spezifischer Produktionsbedingungen oder ehemaliger Nutzungen in der Regel mindestens eines der in § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG angesprochenen Merkmale sowie mindestens eine der in Anlage III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Dabei stellt die Bezeichnung "mit schädlichen Verunreinigungen" im Wesentlichen auf Anhaftungen oder Eindringungen von anderen schädlichen Stoffen ab.

Tabelle 1 Gegenüberstellung der Abfallarten mit und ohne schädliche Verunreinigungen

Abfälle ohne schädliche Verunreinigungen nach EAKV
(Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV")
Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen nach BestbüAbfV
Abfall-Schlüssel
Spalte 1
Abfall-Bezeichnung
Spalte 2
Abfall-Schlüssel
Spalte 3
Abfall-Bezeichnung
Spalte 4
15 01 01 Papier und Pappe 15 01 99D1 Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen
15 01 02 Kunststoff
15 01 03 Holz
15 01 04 Metall
15 01 05 Verbundverpackungen
15 01 06 Gemischte Materialien
15 02 01 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 15 02 99D1 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen
17 01 01 Beton 17 01 99D1 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen
17 01 02 Ziegel    
17 01 03 Fliesen und Keramik    
17 01 04 Baustoffe auf Gipsbasis    
17 01 05 Baustoffe auf Asbestbasis    
17 02 01 Holz 17 02 99D1 Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen
17 02 02 Glas
17 02 03 Kunststoff    
17 05 01 Erde und Steine 17 05 99D1 Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen
17 05 02 Hafenaushub
17 06 02 Anderes Isoliermaterial 17 06 99D1 Anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen

Bei einem Abfall, der nach den Zuordnungsvorschriften des § 1 Abs. 5 oder 6 EAKV (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") bzw. § 2 Abs. 4 oder 5 BestbüAbfV (Anm.: aufgehoben) den herkunfts- und abfallartenspezifischen Kapitelüberschriften 15 bzw. 17 und dort gemäß § 1 Abs. 2 EAKV bzw. § 2 Abs. 1 BestbüAbfV den in Tabelle 1 genannten Abfallarten zuzuordnen ist, ist daher das Vorliegen schädlicher Verunreinigungen zu prüfen.

In welchen Fällen bei Abfällen von Anhaftungen oder Eindringungen oberhalb der Schwelle gefahrenrelevanter Eigenschaften auszugehen ist, legt diese Verwaltungsvorschrift nach dem allgemeinen fachlichen Erkenntnisstand anhand der herkunfts- oder abfallspezifischen Kriterien dar (Regelvermutung), ohne dass hierfür eine gesonderte Analyse erforderlich ist.

Abfälle, die den in der linken Seite der Tabelle 1 (Spalten 1 und 2) aufgeführten Abfallarten zuzuordnen sind, können ebenfalls Verunreinigungen mit anderen Stoffen aufweisen. Diese Verunreinigungen sind dann aber so geringfügig, dass sie unterhalb der Schwelle gefahrenrelevanter Eigenschaften bleiben, also Abfälle nicht als "in besonderem Maße" umwelt- und gesundheitsgefährdend zu bewerten sind ( § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG). Dies ist durch die Einhaltung der Schwellenwerte indiziert, die regelmäßig für Abfälle ohne die nachfolgend bestimmten Herkunfts- oder Abfallspezifika anzunehmen ist.

Abbildung 1 Ablaufschema

4. Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart mit schädlichen Verunreinigungen

Bei der Zuordnung eines Abfalls zu den Abfallarten "mit schädlichen Verunreinigungen" ist wie folgt zu verfahren (vgl. Ablaufschema Abb. 1):

  1. Kann der Abfall entsprechend § 1 Abs. 2 EAKV (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") einer der allgemeinen vierstelligen Gruppenüberschriften 1501, 1502, 1701, 1702, 1705 oder 1706 zugeordnet werden?
     
  2. Weist der zuzuordnende Abfall eine der in Tabelle 2 Spalte 2 genannten Herkunfts- oder Abfallspezifika auf, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass mindestens eines der in § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG angesprochenen Merkmale bzw. mindestens eine der in Anlage III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften erfüllt sind. Die in diesen Fällen typischerweise und nach allgemeiner Lebenserfahrung vorliegenden Belastungen erfordern die Einstufung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall. Für diese Zuordnung ist die Anfertigung und Auswertung von Analysen nicht erforderlich. Davon nicht berührt ist die Pflicht zur Anfertigung von Deklarationsanalysen im Rahmen der Erstellung der Verantwortlichen Erklärung zur Beantragung des Entsorgungsnachweises.
     
  3. Unterliegt der zuzuordnende Abfall nicht den in Tabelle 2 Spalte 2 genannten Herkunfts- oder Abfallspezifika, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verunreinigungen unterhalb der Schädlichkeitsgrenze liegen und es sich demzufolge nicht um einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall handelt.
     
  4. Ist der Abfall aufgrund von Herkunfts- oder Abfallspezifika gemäß Tabelle 2 Spalte 2 den Abfallarten mit schädlichen Verunreinigungen zuzuordnen (Buchstabe b), kann der Abfallerzeuger/-besitzer im Einzelfall eine abweichende Einordnung vornehmen, wenn sein Abfall nachweislich die Schwellenwerte der Tabelle 2 Spalte 3 sowie Schwellenwerte gegebenenfalls weiterer durch die zuständige Behörde festgelegter Parameter unterschreitet und daher einer Abfallart "ohne schädliche Verunreinigungen" zuzuordnen ist und die nachfolgend beschriebenen Prüfergebnisse aufbewahrt werden.
    Die Einhaltung der Schwellenwerte ist hierzu vom Abfallerzeuger/-besitzer anhand analytischer Untersuchungen, die den einschlägigen Normen entsprechen, nachzuweisen. Den Mindestprüfumfang für den Nachweis bei einzelnen Herkunftsbereichen gibt die Tabelle 2 Spalte 3 vor. Bei Unterschreitung der für die einzelnen Herkunfts- und Abfallspezifika durch Tabelle 2 Spalte 3 benannten typischen Schwellenwerte ist davon auszugehen, dass der Abfall ausnahmsweise keine im besonderen Maße umweltgefährdenden Eigenschaften - also keine schädlichen Verunreinigungen - aufweist. Für eine eventuelle Überprüfung durch die zuständige Behörde sind die Prüfergebnisse über drei Jahre aufzubewahren. Zur Optimierung des Analysenaufwandes ist es sinnvoll, die Analysen zur Feststellung einer besonderen Überwachungsbedürftigkeit und die Deklarationsanalysen aufeinander abzustimmen.
    Die ausnahmsweise Einordnung als nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfall aufgrund nachweislicher Unterschreitung der Schwellenwerte wird vom Abfallbesitzer eigenverantwortlich vorgenommen. Die jeweils zuständige Behörde soll aber - sofern sich im Rahmen der Überwachung Anhaltspunkte für eine falsche Einordnung durch den Abfallbesitzer ergeben - die Richtigkeit der Zuordnung anhand der vom Abfallbesitzer aufbewahrten Prüfergebnisse prüfen und erforderliche Maßnahmen veranlassen. Sofern nach § 42 Abs. 1 bzw. § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG die Führung eines Nachweisbuches angeordnet wird, soll dem Abfallerzeuger/-besitzer gleichzeitig aufgegeben werden, die zum Nachweis einer von der Regelvermutung für einen Abfall mit schädlichen Verunreinigungen abweichenden Einordnung erforderlichen Prüfergebnisse zum Nachweisbuch zu nehmen. Zuständige Behörden sind nach Nummer 1.23.2 der Anlage zu § 1 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung ( AbfBodZV) vom 25. November 1997 (GVBl. II S. 887) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2000 (GVBl. II S. 387) die Ämter für Immissionsschutz bzw. - in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben - das Landesbergamt Brandenburg als die zur Überwachung der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im Land Brandenburg zuständigen Behörden. Ausgenommen davon ist lediglich die Überwachung der Erzeuger von Kleinmengen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, die den Unteren Abfallwirtschaftsbehörden bzw. dem Landesbergamt obliegt.
    Stellt eine Untere Abfallwirtschaftsbehörde außerhalb der Überwachung der Kleinmengenerzeuger den Verdacht einer Falschdeklaration fest, übergibt sie den Vorgang an die zuständige Behörde (Amt für Immissionsschutz/Bergamt) zur weiteren Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen.
    Unabhängig davon ist die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH gemäß § 3 Abs. 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S.419), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2000 (GVBl. II S. 322), in Verbindung mit Nummern 1.23.2 und 20s.9 der Anlage zu § 1 AbfBodZV befugt, festzustellen, ob Abfülle der Andienungspflicht unterliegen, und die Andienung zu verlangen. In diesem Zusammenhang kann auch sie die erforderliche Nachprüfung der ordnungsgemäßen Einstufung von Abfällen vornehmen und die Vorlage von Prüfergebnissen durch den Abfallerzeuger oder -besitzer fordern.
     
  5. Abfülle, die nicht den in Tabelle 2 Spalte 2 aufgeführten Herkunfts- oder Abfallspezifika (Buchstabe c) unterliegen oder gemäß Buchstabe d untypisch gering belastet sind, sind ausnahmsweise den Abfüllen mit schädlichen Verunreinigungen zuzuordnen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine gefahrenrelevante Eigenschaft aus Tabelle 3 ergeben. Dies ist insbesondere gegeben, wenn aus anderen Gründen, z.B. aufgrund einer Betriebsstörung oder eines Unfalles, eine erhebliche Verunreinigung des Abfalls ersichtlich ist. Konkrete Anhaltspunkte für die Schadstoffüberschreitung Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 27 vom 4. Juli 2001 können sich auch aus behördlichen Untersuchungen oder Deklarationsanalysen, aus visuellen oder olfaktorischen Einschätzungen sowie durch Analyse mit gebräuchlichen Schnelltests ergeben.
    Sind im Falle einer nach Buchstabe d begründeten Zuordnung zu einer Abfallart ohne schädliche Verunreinigungen konkrete Anhaltspunkte für eine gefahrenrelevante Eigenschaft ersichtlich, bleibt es bei der Einordnung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall. Hinsichtlich der Zuständigkeit gelten die Ausführungen des Kapitels 4 Buchstabe d.
     
  6. Wie ausgeführt liegt die ordnungsgemäße Deklaration des Abfalls im Hinblick auf die Einstufung als besonders überwachungsbedürftig in der Verantwortung des Abfallerzeugers und -besitzers und unterliegt lediglich der allgemeinen Überwachung der zuständigen Behörden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abfallerzeuger und -besitzer für die Folgen einer möglichen Falschdeklaration haftet. Die vorsätzliche oder fahrlässige Einstufung eines besonders überwachungsbedürftigen Abfalls als nicht besonders überwachungsbedürftig beinhaltet Ordnungswidrigkeiten nach § 33 der Nachweisverordnung, wenn in diesem Zusammenhang erforderliche Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden. Es besteht außerdem das Risiko der Strafbarkeit nach § 326 des Strafgesetzbuches, wenn Abfälle, die Gefahren hervorrufen können, aufgrund der Falschdeklaration außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder, unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt werden.

5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt von diesem Zeitpunkt an für den Zeitraum von zwei Jahren, wenn sie nicht verlängert wird.

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