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| Durch ihre Beschaffenheit oder den Entstehungsvorgang charakterisierte Gruppen oder Arten gefährlicher Abfälle (in flüssiger Form, in fester Form oder in Form von Schlamm) | Anhang I |
| Anhang IA |
Abfälle, die eine der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen und aus folgendem bestehen:
| Anhang IB |
Abfälle, die einen der in Anhang II genannten Bestandteile enthalten und eine der in Anhang III genannten Eigenschaften aufweisen sowie aus folgendem bestehen:
| Bestandteile, die die Abfälle des Anhangs IB zu gefährlichen Abfällen machen, sofern diese Abfälle die in Anhang III genannten Eigenschaften aufweisen | Anhang II |
Abfälle mit folgenden Bestandteilen:
| C1 | Beryllium, Berylliumverbindungen |
| C2 | Vanadiumverbindungen |
| C3 | Chrom-6-Verbindungen |
| C4 | Kobaltverbindungen |
| C5 | Nickelverbindungen |
| C6 | Kupferverbindungen |
| C7 | Zinkverbindungen |
| C8 | Arsen, Arsenverbindungen |
| C9 | Selen, Selenverbindungen |
| C10 | Silberverbindungen |
| C11 | Cadmium, Cadmiumverbindungen |
| C12 | Zinnverbindungen |
| C13 | Antimon, Antimonverbindungen |
| C14 | Tellur, Tellurverbindungen |
| C15 | Bariumverbindungen mit Ausnahme von Bariumsulfat |
| C16 | Quecksilber, Quecksilberverbindungen |
| C17 | Thallium, Thalliumverbindungen |
| C18 | Blei, Bleiverbindungen |
| C19 | anorganische Sulfide |
| C20 | anorganische Verbindungen von Fluor mit Ausnahme von Kalziumfluorid |
| C21 | anorganische Cyanide |
| C22 | folgende Alkali- oder Erdalkalimetalle in elementarer Form: Lithium, Natrium, Kalium, Kalzium, Magnesium |
| C23 | saure Lösungen oder Säuren in fester Form |
| C24 | basische Lösungen oder basen in fester Form |
| C25 | Asbest (Staub und Fasern) |
| C26 | Phosphor, Phosphorverbindungen mit Ausnahme von phosphatischen Mineralien |
| C27 | Metallcarbonyle |
| C28 | Peroxide |
| C29 | Chlorate |
| C30 | Perchlorate |
| C31 | Azide |
| C32 | PCB und/oder PCT |
| C33 | Arznei- oder Tierarzneimittel |
| C34 | Biozide und Pflanzenschutzmittel (z.B. Pestizide) |
| C35 | infektiöse Substanzen |
| C36 | Kreosole |
| C37 | Isocyanate, Thiocyanate |
| C38 | organische Cyanide (z.B. Nitrile) |
| C39 | Phenole, Phenolverbindungen |
| C40 | halogenierte Lösungsmittel |
| C41 | organische Lösungsmittel, ausgenommen halogenierte Lösungsmittel |
| C42 | halogenorganische Verbindungen, ausgenommen inerte polymerisierte Stoffe und sonstige in diesem Anhang aufgeführte Stoffe |
| C43 | aromatische Verbindungen, polyzyklische und heterozyklische organische Verbindungen |
| C44 | aliphatische Amine |
| C45 | aromatische Amine |
| C46 | Ether |
| C47 | explosive Stoffe mit Ausnahme der an anderer Stelle dieses Anhangs aufgeführten Stoffe |
| C48 | schwefelorganische Verbindungen |
| C49 | alle Kongenere der polychlorierten Dibenzofurane |
| C50 | alle Kongenere der polychlorierten Dibenzoparadioxine |
| C51 | Kohlenwasserstoffe und ihre Sauerstoff-, Stickstoff- und/oder Schwefelverbindungen, die in diesem Anhang nicht eigens genannt sind. |
| Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle | Anhang III |
| H1 | "explosiv": Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol; |
| H2 | "brandfördernd": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen; |
| H3-A | "leicht entzündbar":
|
| H3-B | "entzündbar": flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C; |
| H4 | "reizend": nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können; |
| H5 | "gesundheitsschädlich": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können; |
| H6 | "giftig": Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können; |
| H7 | "krebserzeugend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können; |
| H8 | "ätzend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können; |
| H9 | "infektiös": Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen; |
| H10 | "teratogen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können; |
| H11 | "mutagen":. Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können; |
| H12 | Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden |
| H13 | Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z.B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist; |
| H14 | "ökotoxisch": Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können. |
Anmerkungen
Prüfmethoden
Die Prüfmethoden sollen den Definitionen in Anhang III spezifische Bedeutung verleihen.
Die anzuwendenden Methoden sind in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 84/449/EWG der Kommission, oder den späteren Richtlinien der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt festgelegt. Diese Methoden beruhen ihrerseits auf den Arbeiten und Empfehlungen der zuständigen internationalen Stellen, insbesondere der OECD.
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(Stand: 11.03.2019)
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