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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 28. Juli 2025
(GVBl. II Nr. 56 vom 28.07.2025)


Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Nummern 20.8 bis 20.18 der Tabelle im Abschnitt II der Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2024 (GVBl. II Nr. 20) geändert worden ist, werden durch die folgenden Nummern 20.8 bis 20.20 ersetzt:

Alt:

20.8 § 29 Absatz 3 Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LfU UBB/LBGR
20.9 § 29 Absatz 4 Bewertung vorhandener Daten UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.10 § 29 Absatz 5 Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden UBB/LBGR/ LfU
20.11 § 30 Absatz 1 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.12 § 30 Absatz 2 Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche Bodenveränderungen UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.13 § 31 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten UBB/LBGR
20.14 § 31 Absatz 2 Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen UBB/LBGR/ LfU
20.15 § 31 Absatz 3 Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des Betretungsrechts UBB/LBGR/ LfU
20.16 § 32 Absatz 2, 3 und 4 Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen UBB/LBGR
20.17 § 41 Absatz 1 Veröffentlichung von Umweltinformationen für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde;
im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU
20.18 § 41 Absatz 2 Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLUK

Neu:

Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
"20.8 § 29 Absatz 5 Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, stofflichen und nichtstofflichen schädlichen Bodenveränderungen in einem Kataster UBB/LBGR
20.9 § 29 Absatz 6 Erfassung von Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster UBB/LBGR
20.10 § 29 Absatz 7 Erfassung von Entsiegelungspotentialen in einem Kataster UBB/LBGR
20.11 § 29 Absatz 8 Bewertung vorhandener Daten UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.12 § 29 Absatz 9 Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden UBB/LBGR/LfU
20.13 § 30

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