BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (5)

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§ 36 (aufgehoben) 09

§ 37 (aufgehoben) 09

§ 38 (aufgehoben) 09

§ 39 (aufgehoben) 09

Abschnitt 8 09
Veröffentlichung von Informationen

§ 40(aufgehoben) 00a 06 09

§ 41 Veröffentlichung von Informationen 09 14

(1) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten sind die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt

(2) Die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne der des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(3) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.

Abschnitt 9
Behörden und Zuständigkeiten

§ 42 Behördenaufbau und Zuständigkeiten 06a 09 10 14 16

(1) Abfallwirtschaftsbehörden sind das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Abfallwirtschaftsbehörde sowie die für Abfallwirtschaft zuständige Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt). Die Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.

(2) Bodenschutzbehörden sind das für den Bodenschutz zuständige Ministerium als oberste Bodenschutzbehörde sowie die für den Bodenschutz zuständige Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt). Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.

(3) Das für die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit der Bergbau betroffen ist im Einvernehmen mit dem für den Bergbau zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Zuständigkeit für den Vollzug der abfall- und bodenschutzrechtlichen Aufgaben, die sich aus Bundes-, Landes- oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ergeben, sowie der Haftungsfreistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes zu regeln, soweit nicht dieses Gesetz eine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Von dieser Ermächtigung ist für den Fall der Übertragung neuer Aufgaben im Sinne von Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg auch eine entsprechende Regelung zur Kostendeckung und zum finanziellen Ausgleich erfasst.

(4) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Art und Menge zu beseitigender Abfälle außerhalb von abfallrechtlich oder immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen festzulegen.

(5) Durch Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 3 und des § 15 können der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung abfallrechtliche Vollzugsaufgaben übertragen werden, soweit die in § 14 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und eine Aufgabenerfüllung gesichert ist.

(6) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung einzelne abfallrechtliche Vollzugsaufgaben den örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen.

(7) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Bodenschutz- oder Abfallbehörden gegeben oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten örtlichen Zuständigkeitsbereichen einheitlich zu regeln, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde die zuständige Behörde bestimmen. Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des anderen Landes eine gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

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(Stand: 04.12.2018)

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