BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (4)

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§ 26 Duldungspflichten und Entschädigung 09

(1) Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien sind verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Überwachung, zur Rekultivierung und sonstige Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu dulden und den Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Erkundung geeigneter Standorte für Abfallverwertungsanlagen. Zuvor sollen die Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt jeweils benachrichtigt werden.

(2) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 Vermögensschäden, haben Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Anspruch auf Ersatz in Geld. Bei der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gilt das Ordnungsbehördengesetz entsprechend. Leistet das Land Ersatz in Geld im Zusammenhang mit der Erkundung geeigneter Standorte, so hat der Vorhabensträger, für den diese durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.

(3) Hat sich durch eine Maßnahme nach Absatz 1 der Wert des betreffenden Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Maßnahme durchgeführt wurde, vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.

Abschnitt 6 09
Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft

§ 27 Pflichten der öffentlichen Hand 14

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen in Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beitragen. Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dienen, unterstützen.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen solchen Erzeugnissen den Vorzug geben, die

  1. in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren, aus Abfallen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  2. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
  3. die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,
  4. sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und
  5. der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt. Bei Bauvorhaben soll insbesondere auf eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Planung, Projektierung und Ausführung Einfluß genommen werden.

(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sollen so ausgerichtet werden, daß die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

  1. Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfallen und
  2. die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfalle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfallen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfalle erforderlich ist

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder die mit deren Erschließung, Bebauung, Sanierung und sonstiger Veränderung beauftragt worden sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes soll die Einhaltung dieser Vorgaben durch Auflagen zu den Sondernutzungssatzungen oder durch entsprechende Bestimmungen in den Sondernutzungssatzungen nach § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes sichergestellt werden.

(5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin.

(6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sollen die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 berücksichtigt werden, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist

§ 28 (aufgehoben) 06a

Abschnitt 7 09
Bodenschutz und Altlasten

§ 29 Boden- und Altlasteninformationen 09 10 16

(1) Im Land Brandenburg wird ein Bodeninformationssystem, bestehend aus den Fachinformationssystemen Bodenschutz, Bodengeologie und dem Fachinformationssystem Altlasten, geführt. In diesem werden Daten gespeichert, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen erforderlich sind. Das Landesamt für Umwelt führt das Fachinformationssystem Bodenschutz und das Fachinformationssystem Altlasten. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie.

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