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Regelwerk

BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
- Brandenburg -

Vom 6. Juni 1997
(GVBl. 1997 S. 40; 20.05.1999 S. 162; 28.06.2000 S. 90; 24.05.2004 S. 186; 22.06.2005 S. 215 05; 20.04.2006 S. 42 06; 28.06.2006 S. 74 06a; 23.09.2008 S. 202; 27.05.2009 S. 175 09; 15.07.2010 S. 1 10; 01.07.2014 Nr. 25 14; 04.07.2014 Nr. 26 14a; 11.07.2014 Nr. 32 14b; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Gl.-Nr.: 73-1


Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes 09 14

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.

(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere

  1. in erster Linie die Vermeidung von Abfallen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfallen,
  2. in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfülle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
  3. die Beseitigung nicht verwertbarer Abfalle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und
  4. die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.

Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen.

(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.

Abschnitt 2
Organisation der Abfallentsorgung

§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 09 14 14a

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

(2) Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten . Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 09 14

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegenden Entsorgungspflichten wahr, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie Planung, Errichtung, Betrieb und Nachrüstung sowie Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gehören.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern und unterstützen die Ziele dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die ihnen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz obliegende Abfallberatung.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen und behandeln Abfälle getrennt, soweit dies zur schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist. Im Übrigen wird auf § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwiesen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bereichen anzunehmen, soweit sie beim Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. Für diese Abfälle gelten die Andienungspflichten nach der aufgrund von § 15 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ihre Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung.

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