Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes
- Brandenburg -

Vom 4. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 26 vom 11.07.2014; 29.04.2015 Nr. 12 15)




Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes

Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und die Wörter ", soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" gestrichen und nach dem Wort "Meldebehörden" die Wörter "im Sinne des § 1 des Bundesmeldegesetzes" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Die Träger der örtlichen Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren.

wird aufgehoben.

3. § 2

§ 2 Aufgaben der Meldebehörden

(1) Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder den Meldebehörden sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten., die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen nach § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.

wird aufgehoben.

4. § 3 wird § 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des ]Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. (aufgehoben)
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. (aufgehoben)
  9. gesetzliche Vertreter (Vor-. und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  13. Tag des Ein- und Auszugs,
  14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  18. Übermittlungssperren,
  19. Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

  1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag und im Zusammenhang mit Kommunalwahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass der Betroffene
    1. von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    2. als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten:
    steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern),
  3. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen:
    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz:
    den Tag und Ort der Eheschließung, soweit sie sich nicht aus den nach Absatz 1 Nr. 14 gespeicherten Daten ergeben, oder die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,
  5. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren:
    die Tatsache dieser Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
  6. für Zwecke des Suchdienstes:

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