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Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung ortsrechtlicher Regelungen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung
- Bremen -
Vom 14. Dezember 2021
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 22.12.2021 S. 883)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 581 - 2134-a-2), die durch Artikel 4 des Ortsgesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(nicht dargestellt)
Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543 - 2134-a-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
(Red. Anm.: Überschrift im Inhalt angepasst an § 3a in Punkt 4)
" § 3a Betretungsrecht, Duldungspflicht".
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7 Bio- und Gartenabfälle | " § 7 Bioabfälle". |
c) In der Angabe zu § 8 werden die Wörter "und Verkaufsverpackungen" gestrichen.
d) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8a Elektro- und Elektronikgeräte | " § 8a Elektronik- und Elektronikaltgeräte". |
e) Nach der Angabe zu § 8a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 8b Altbatterien
§ 8c Verkaufsverpackungen".
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 19 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr | " § 19 Unterflurbehälter". |
g) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 (aufgehoben) | " § 20 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr". |
2. In § 2 wird in Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Abfälle aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind, sind abweichend von Satz 1 dem Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zur Entsorgung zu überlassen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, wie Hausboote, Restaurant-, Hotel oder Theaterschiffe, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind und die nicht dem Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz unterliegen."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 1" durch die Angabe " § 22 Absatz 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Halbunterflur und" gestrichen.
4. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
" § 3a Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(1) Bei Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Bedienstete der Anstalt gilt Folgendes:
(2) Die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt."
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 "Abfälle nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind",wird gestrichen.
b) Die Nummer 4 "Wertstoffe nach § 8, soweit sie mit einem Holsystem erfasst werden" wird Nummer 3.
c) Die Nummer 5 wird zu Nummer 4 und das Wort "Elektronikgeräte" wird durch das Wort "Elektronikaltgeräte" ersetzt.
6. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Fahrräder" die Wörter "und deren Zubehör" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Vor dem Entfernen ist" werden die Wörter "durch die Anstalt oder deren beauftragten Dritten" eingefügt.
bb) Das Wort "beseitigen" wird durch das Wort "entfernen" ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort "unterliegen" durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 und 5 werden angefügt:
(Stand: 25.06.2026)
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