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Regelwerk, Abfall

Abfallortsgesetz - Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen
- Bremen -

Vom 18. Dezember 2001
(Brem.GBl. S. 543 vom 28.12.2001; 22.06.2004 S. 313; 20.12.2005 S. 639; 16.10.2006 S. 436; 31.03.2009 S. 129; 25.05.2010 S. 367; 24.01.2012 S. 24; 19.11.2013 S. 581; 28.01.2016 S. 11 16; 14.11.2017 S. 490 17; 20.10.2020 S. 1172 20; 14.12.2021 S. 883 21; 02.09.2025 S. 674 25; 26.05.2026 S. 450 26)
Gl.-Nr.: 2134-a-1



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abfallhierarchie

(1) Die Abfallwirtschaft in der Stadtgemeinde Bremen (Stadtgemeinde) wird gemäß § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von folgender Rangfolge bestimmt:

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.

(2) Wer Einrichtungen der Abfallentsorgung der Stadtgemeinde benutzt, hat sein Abfallaufkommen so gering zu halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist.

§ 2 Aufgaben der Anstalt, "Die Bremer Stadtreinigung", Anstalt öffentlichen Rechts, und zuständige Behörde 17 21

(1) Die Stadtgemeinde betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung durch Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt des öffentlichen Rechts, als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist.

(2) Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Anstalt), entsorgt die in dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. Abweichend von Satz 1 werden im Bereich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven die Entsorgungsleistungen der Stadtgemeinde Bremen nach den Entsorgungsbedingungen der Stadtgemeinde Bremerhaven erbracht. Abfälle aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind, sind abweichend von Satz 1 dem Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zur Entsorgung zu überlassen.

(3) Die Anstalt berät die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren.

(4) Dieses Ortsgesetz gilt nicht für die Entsorgung von Schiffsabfällen im Bereich der stadtbremischen Häfen. Zuständige Behörde für die Entsorgung dieser Abfälle ist die Hafenbehörde.

§ 2a (aufgehoben) 17

§ 3 Anschluss und Benutzung 17 21

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Anstalt zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses Grundstück an die Abfallentsorgung der Anstalt anzuschließen (Anschlusszwang). Grundstück im Sinne dieses Ortsgesetzes ist ohne Rücksicht auf den Grundbucheintrag jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, wie Hausboote, Restaurant-, Hotel oder Theaterschiffe, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind und die nicht dem Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz unterliegen. Im Rahmen des Anschlusszwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung der Anstalt zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

(2) Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Abfallbesitzer sind verpflichtet, die Abfallentsorgung der Anstalt zu benutzen, soweit sie der Überlassungspflicht nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen und die Entsorgung nicht nach § 5 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Anschlusspflichtigen und die Abfallbesitzer zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 zu befördern. Die Anstalt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück alle Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Die Nutzung von Unterflurabfallbehältern setzt die Errichtung eines geeigneten Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der Anstalt abzustimmen. Das Nähere wird zwischen der Anstalt und dem Grundstückseigentümer vereinbart.

§ 3a Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 21

(1) Bei Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Bedienstete der Anstalt gilt Folgendes:

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