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Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung des Abfallortsgesetzes
- Bremen -

Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 68 vom 23.06.2026 S. 450)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Abfallortsgesetzes

Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543), das zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 883) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 28 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. "(2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft sowie Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts in dem in § 3 Absatz 2a des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts, geregelten Umfang."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (24.06.2026) in Kraft.

ID: 261622

ENDE

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(Stand: 25.06.2026)

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